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1v. Der Gemahl einer auf solche Art zur Succession in die Stammgüter gelan-
genden Rechberg'schen Tochter und seine Nachkommenschaft hat den Rechberg'schen
Namen und das Rechberg'sche Wappen dem Namen und Wappen seines Geschleches
beizufügen.
V. Den drei Schwestern des dermaligen Fideicommlß-Besitzers Marimiliana, an
den Herrn Grafen v. Taufkirch verehelichet, Hyazintha, vermählt mit Freiherrn
v. Fraunberg, und Elisabetha, an den Grafen von la Rosèe verehelichet, und ihrer
Nachkommenschaft bleibt die Fideicommiß-Folge nach den für die weibliche Nachkom-
menschaft überhaupt angegebenen Bestimmungen, wie sie ihnen schon vorher zuständig
war, auödrücklich vorbehalten.
VI. Es versteher sich endlich von selbst, daß in dem Falle, wenn außer dem Fli-
deicommiß-Besiter weder ein männlicher, noch ein weiblicher Sprosse von der Rech-
berg'schen Familie mehr vorhanden wäre, mithin kein Prätendent die Abstammung
von dieser beweisen könnte, jener lezte Fideicommiß-Besitzer befagt seyn solle, über das
Fideicommiß gülrig zu testiren, oder auf andere Art zu verfügen.
P. 12.
Renunciation auf die Erbfolge.
Es steht zwar in der freien Willkühr eines zur Succession in das Fideicommiß
Verufenen, sich der hieraus für ihn entspringenden Vorrechte, zu Gunsten eines nach-
gebornen Bruders, vder eines den Rechberg'schen Namen tragenden Reffen zu begeben;
er kann jedoch nur auf seine eigene Rechte renunciren, und seiner eigenen schon eristi-
renden, oder bünftigen ehelichen Nachkommenschaft durchaus nichts vergeben.
K. 13.
Ausschluß von der Erbfolge.
I. Würde die Ordnung der Erbfolge ein Individnum treffen, welches, als im
geistlichen Srande befindlich, oder wegen abgelegter Gelübde nach den Grundsäten der
katholischen Religion sich zu verehelichen gehindert wäre, so soll, wenn diese Hinden
nisse nicht gehoben werden, statt desselben derjenige Agnar zur Succession ins Fidei-
commiß gelangen, welcher durch die eingeführte Erbfolge-Ordnung als der Nächstfeb
gende bezeichnet ist.