Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

453 
Nro. 47. 
Regierungs-Blatt 
  
  
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Donnerstag, den Obvbber 1829. 
  
  
Inhalt. 
Verfüsungen der Departements. Weitere Bekammemachung). 4# Iin einzelnen Gemeinderatho -Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXI.) 
I1I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XXII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1829, S. 315.) 
Nach den seit der lezten Bekanntmachung vom :7. August 1629 bis heute bei der 
K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichken der Bezirbs-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1825, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 16. Oktober 1829. Schwab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.