Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro.  47.

Regierungs-Blatt

 

 

fuͤr  das
Königreich  Württemberg.
Donnerstag,  den  Obvbber  1829.

 

 

Inhalt.
Verfüsungen  der  Departements.  Weitere  Bekammemachung).  4#  Iin  einzelnen  Gemeinderatho  -Bezirken
vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  (Nro.  XXI.)

I1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Der  Hypotheken-Commission.
Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  XXII.)
(Vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1829,  S.  315.)
Nach  den  seit  der  lezten  Bekanntmachung  vom  :7.  August  1629  bis  heute  bei  der
K.  Hppotheken-Commission  eingekommenen  Berichken  der  Bezirbs-Gerichte  sind  in  den
hiernach  benannten  weiteren  siebenzig  Gemeinderaths-Bezirken  die  Geschäfte  der
Bereinigung  des  Unterpfandswesens  vollständig  beendigt,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher
  in  Ordnung  gebracht  worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Geseß  2c.  vom  15.  April  1825,
gemäß  den  durch  die  betreffenden  Bezirks-Gerichte  in  Befolgung  der  Einführungs-Instruktion
vom  15.  December  1825,  K.  163  erlassenen  öffentlichen  Kundmachungen,  in  diesen  Orten
in  volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Stuttgart,  den  16.  Oktober  1829.  Schwab.