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Nro. 47.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Königreich Württemberg.
Donnerstag, den Obvbber 1829.
Inhalt.
Verfüsungen der Departements. Weitere Bekammemachung). 4# Iin einzelnen Gemeinderatho -Bezirken
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XXI.)
I1I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Der Hypotheken-Commission.
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens
betreffend. (Nro. XXII.)
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1829, S. 315.)
Nach den seit der lezten Bekanntmachung vom :7. August 1629 bis heute bei der
K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichken der Bezirbs-Gerichte sind in den
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1825,
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion
vom 15. December 1825, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart, den 16. Oktober 1829. Schwab.