Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Jedoch wird dern Fürsten ausnahmsweise gestattet, für einen Gerichts-Bezirk, der 
eine Volksmenge von 400 Seelen nicht übersteigt, einen Amts-Richter mit einer Be- 
soldung von goo fl., theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien Wohnung, 
anzustellen. 
Die Prüfung der fürstlichen Justiz-Beamten geschieht durch die Königliche Stelle, 
der die Prüfung Un serer Beamten gleicher Categorie obliegt. 
5P . 
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch 
alle Jurisdictions-Gesälle, den bestehenden Gesetzen gemäß, zu beziehen, welche als Aus- 
fluß der fürstlichen Gerichtsbarbeit zu betrachten sind. 
Worbehalten bleiben 
#a) dem Fiskus alle diejenigen Geldstrasen, Taxen, Sporteln rc., welche als Aus- 
fluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur von den 
Königlichen Behörden anzuseßen sind, z. B. die Strafe wegen der Uebertretung 
der Steuer-Geseße; 
5) den Corporations= und Gemeinde-Cassen alle denselben nach den allgemeinen 
Landes-Gesehen zufließenden Strafen, Taxen, Sporteln u. s. w. 
. 29. 
Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in so weit 
zu, als dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt sind, aus- 
geübt wird. 
Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt, welche 
bisher nach den Gesetzen von den Stadr= und Amtsschreibern ausgeübt worden, nun- 
mehr aber den Gerichts-Notaren zugefallen sind; so wird dem Fürsten ausnahmsweise 
gestattet, die Ausübung jener Befugnisse dem Gerichts-Aktuar nach Maßgabe der Ge- 
setze zu überrragen, welcher sich dagegen einer Prüfung in dieser Beziehung gleich den 
Königlichen Gerichts-Notarien zu unterwerfen hat. 
Der Fürst hat alle Vortheile der von dem Gerichts-NRotar ausgeübten freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, den Gesehen gemäß zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten dersel- 
ben allein und ohne Zuziehung der Gemeinden zu tragen; derselbe hat für die Aus- 
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für den aus den Amtshandlungen der damir 
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