Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

488. 
beauftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch das Recht 
der Aufsicht über die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Befugnisse der ge- 
richtlichen Stellen. # 
III. Polizei-Verwallung. 
5. 30. 
Die Munizipal-Verwaltung in den fürstlichen Besitzungen muß der im übrigen 
Theile des Königreichs völlig gleich seyn. 
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amts-Körperschaf- 
ten wird aufrecht erhalten. 
Der Grundsaß der Trennung der Polizei= und der Justiz-Verwaltung muß auch 
in den fürstlichen Besihungen durchgeführt werden. 
In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung bes König- 
reichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Fursten in Be- 
ziehung auf die Bildung eigener fürstlichen Oberamts-Bezirke und auf die Uebert#a- 
gung der Unsern Koniglichen Oberämrern vorzugsweise vor den fürstlichen Amtmän= 
nern zuständigen Befugnisse auf leßtere, durch einen außerordentlichen und widerrufli- 
chen Königlichen Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen. 
Inzwischen aber sollen alle diejenigen Amts-Körperschafts-Lasten, welche sich etwa 
als solche ausweisen, die den fürstlichen Gemeinden ganz fremd sind, ausgeschiedm, 
und jene Gemeinden von der Theilnahme daran frei gelassen werden. 
. 31. 
Es wird dem Fürsten gestattet, zu Ausübung der niedern Polizei an den Ortai, 
wo er die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, einen Polizei-Beamten zu ernennen, welcker 
hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namentlich der Befähigung, Besoldung, Annahne 
und Entlassung, Unseren Koniglichen Oberamtleuten gleichzusetzen ist, unmittelber 
unter der Kreis-Regierung steht, und Amtmann genannt wird. 
Ausnahmsweise wird dem Fürsten nachgelassen, in so sein ein Polizei-Bezirk ene 
Volksmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, für denselben einen Polizei-Beamen 
mit einer Besoldung von goo fl. theils in Geld, theils in Naturalien. neben der freen 
Wohnung, zu bestellen.
	        
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