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beauftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch das Recht
der Aufsicht über die Verwaltung derselben, unbeschadet jedoch der Befugnisse der ge-
richtlichen Stellen. #
III. Polizei-Verwallung.
5. 30.
Die Munizipal-Verwaltung in den fürstlichen Besitzungen muß der im übrigen
Theile des Königreichs völlig gleich seyn.
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amts-Körperschaf-
ten wird aufrecht erhalten.
Der Grundsaß der Trennung der Polizei= und der Justiz-Verwaltung muß auch
in den fürstlichen Besihungen durchgeführt werden.
In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung bes König-
reichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Fursten in Be-
ziehung auf die Bildung eigener fürstlichen Oberamts-Bezirke und auf die Uebert#a-
gung der Unsern Koniglichen Oberämrern vorzugsweise vor den fürstlichen Amtmän=
nern zuständigen Befugnisse auf leßtere, durch einen außerordentlichen und widerrufli-
chen Königlichen Auftrag, den Umständen nach, Rücksicht zu nehmen.
Inzwischen aber sollen alle diejenigen Amts-Körperschafts-Lasten, welche sich etwa
als solche ausweisen, die den fürstlichen Gemeinden ganz fremd sind, ausgeschiedm,
und jene Gemeinden von der Theilnahme daran frei gelassen werden.
. 31.
Es wird dem Fürsten gestattet, zu Ausübung der niedern Polizei an den Ortai,
wo er die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, einen Polizei-Beamten zu ernennen, welcker
hinsichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, namentlich der Befähigung, Besoldung, Annahne
und Entlassung, Unseren Koniglichen Oberamtleuten gleichzusetzen ist, unmittelber
unter der Kreis-Regierung steht, und Amtmann genannt wird.
Ausnahmsweise wird dem Fürsten nachgelassen, in so sein ein Polizei-Bezirk ene
Volksmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, für denselben einen Polizei-Beamen
mit einer Besoldung von goo fl. theils in Geld, theils in Naturalien. neben der freen
Wohnung, zu bestellen.