Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die Prüfung der fürstlichen. Polizei-Beamten, gleich wie deren Verpflichtung, 
steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der Königlichen 
Oberamtleute obliegt. 
In den vor dem Jahre 1806 gemischten Orten soll es in Ansehung der Ausübung 
der Polizei durchgängig so gehalten werden, wie dies im §F. an rücksichtlich der Gerichts- 
barkeit festgesetzt worden ist. 
Ebenso findet der §. 28 Anwendung auf die Lasten und Gefaͤlle, die als Folge 
und Ausfluß der fürstllchen Polizei-Befugnisse zu betrachten sind. 
. 32. 
Die fürstlichen Polizeiamts-Bezirke müssen mit den Gerichts-Bezirken (9. 20)) 
gleichförmig gebildet sepn. 
Im Falle einer Vereinigung des Fürsten mit den übrigen fürstlich Hohenlohe'schen 
Husern zu Bildung gemeinschaftlicher Amts-Bezirke, finden dieselben Grundsähe, welche 
desfalls im Abschnitte von der Rechtspflege aufgestellt sind (F. 20), analoge Anwen- 
dung, namentlich auch in Beziehung auf die Vesehung der Stellen, Aufstellung eines 
Gesamtvertreters, welcher zugleich die dem Fürsten in §F. 36 eingerdumten Befugnisse 
auszuüben hat, die Einsehung in die Ausübung der Polizei-Verwaltung und die Wie- 
derauflösung einer gestatteten Vereinigung. 
C. 33.. 
Der fürstliche Polizei-Beamte hat alle Befugnisse des Königlichen Oberamtmanns 
den bestehenden Gesehen und den Anordnungen der Königlichen Kreio-Regierung ge- 
mäß, in soferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich: die Erhaltung 
der Gemelnde-Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über die Ge- 
meinde-Vorsteher und Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise Vorlegung der 
Frrungen zwischen den Gemeinde-Räthen und Bürger-Ausschüssen, nach Maßgabe des 
Verwaltungs-Edikts vom ½1. März 1822, 9. 55, so wie der in Absicht auf die Er- 
werbung, den Genuß oder den. Verlust des Bürger= und Beisibrechts sich ergebenden 
Anstände; 
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung 
der öffentlichen. Bücher von Seiten der Orts-Vorsteher, die Prüfung und beziehungs- 
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse
	        
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