Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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die Erhaltung des Staats-Organismus, in so ferne der Gegenstand den gan- 
zen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts-Ver- 
fassung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Oberamts= 
Bezirk betreffen; 
alle öffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich sind; 
die Gegenstände der Feuer-Assecuranz; 
die Aufsicht über die Umlage der ordentlichen und ausserordentlichen Steuern 
und des Oberamts-Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern, 
Verhängung von Erecutionen, und die Behandlung der Steuer-Nachlaß-Ge- 
suche; 
die Aufsicht über die Amts-Körperschaften und über die Verwaltung ihres 
Vermögens, den Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und Vor- 
legung der Amts-Corporations-Etats; die Prüfung und Erledigung der Amts- 
pfleg-Rechnungen; 
die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen und anderer öffent- 
licher Lasten, in so ferne sie den ganzen Oberamto-Bezirk betreffen, die Lei- 
tung der Amts-Vergleichung; 
die Rebrutirung, Landes-Bewassnung und die Vorbereitungs-Geschäfte dersel- 
ben, das Verfahren gegen die Ungehorsamen; die Erledigung und Vorlegung 
der Heiraths-Gesuche der Militärpflichtigen; 
die Sammlung, Redaktion und Vorlegung statistischer Rotizen, Bevölkerungs= 
Listen, Eultur-Tabellen und ähnlicher periodischer Berichte; 
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertre- 
tungen der Finanz-Geseße; 
die Straßen-Polizei, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung der 
Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt; 
m) Ein= und Auswanderung der Unterthanen; 
n) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern fie sich auf allgemeine 
Anstalten des Oberamts-Bezirbs bezieht. 
G. 36. 
Der Fürst hat die Befugniß, seine Polizei-Behörden mit Bericht über die diesen
	        
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