1)
c)
d)
e)
6
4
h
491
die Erhaltung des Staats-Organismus, in so ferne der Gegenstand den gan-
zen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts-Ver-
fassung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Oberamts=
Bezirk betreffen;
alle öffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich sind;
die Gegenstände der Feuer-Assecuranz;
die Aufsicht über die Umlage der ordentlichen und ausserordentlichen Steuern
und des Oberamts-Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern,
Verhängung von Erecutionen, und die Behandlung der Steuer-Nachlaß-Ge-
suche;
die Aufsicht über die Amts-Körperschaften und über die Verwaltung ihres
Vermögens, den Vorsitz in der Amts-Versammlung, die Prüfung und Vor-
legung der Amts-Corporations-Etats; die Prüfung und Erledigung der Amts-
pfleg-Rechnungen;
die Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen und anderer öffent-
licher Lasten, in so ferne sie den ganzen Oberamto-Bezirk betreffen, die Lei-
tung der Amts-Vergleichung;
die Rebrutirung, Landes-Bewassnung und die Vorbereitungs-Geschäfte dersel-
ben, das Verfahren gegen die Ungehorsamen; die Erledigung und Vorlegung
der Heiraths-Gesuche der Militärpflichtigen;
die Sammlung, Redaktion und Vorlegung statistischer Rotizen, Bevölkerungs=
Listen, Eultur-Tabellen und ähnlicher periodischer Berichte;
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertre-
tungen der Finanz-Geseße;
die Straßen-Polizei, in so fern es sich von der Anlegung und Erhaltung der
Heer-Straßen, Brücken und Fluß-Bauten handelt;
m) Ein= und Auswanderung der Unterthanen;
n) die Sicherheits= und Gesundheits-Polizei, in so fern fie sich auf allgemeine
Anstalten des Oberamts-Bezirbs bezieht.
G. 36.
Der Fürst hat die Befugniß, seine Polizei-Behörden mit Bericht über die diesen