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Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung des nach
Art. 4 Ziff. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1899 (Reg. Blatt S. 329) herzustellenden
zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Lorch— Gmünd die nach dem genehmigten allgemeinen
Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan wird das zweite Gleis von Station Lorch bis Station Gmünd
links vom bestehenden Bahngleis geführt, die Station Lorch an ihrem östlichen Ende
durch Straßen= und Wegverlegungen geändert und die Station Gmünd durch Anlegung
von Verladegleisen und Verladeplätzen sowie Durchführung des zweiten Gleises ver-
größert. Außerdem wird zwischen den beiden Stationen der Haltepunkt Deinbach er-
richtet.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 30. Oktober 1903.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Hekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reiche-Gesetzblatt auf das
Kalenderjahr 1901. Vom 2. November 1903.
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1904 des Regierungsblattes ist auf
4 /¾ und derjenige des Reichs-Gesetzblattes auf 1/4 20 „F für das Exemplar fest-
gesetzt worden.
Die Abonnementsgebühren für die durch die Post zu versendenden Eremplare dieser
Blätter sind, wie bisher, von den Abonnenten an die betreffenden Poststellen zu bezahlen