Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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IV. Aufsicht in Kirchen= und Schul-Sachen, auch über milde Stiftungen. 
F. 41. 
Die Ausübung derselben wird dem Fürsten durch seine Polizei-Beamten, nach 
Vorschrife der Gesetze und unter der Oberaufsicht Unserer vorgesetzten Königlichen 
Kreis-Regierung und der geistlichen Central-Behörde, auf gleiche Weise wie Unseren 
Koniglichen Oberamtleuten überlassen. 
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf keine Weise verändert werden. 
Die Ausübung eines jeden Episkopal-Rechts ist davon völlig ausgeschlossen. 
. 42. 
Dem Fürsten werden für seine Person und Familie die Privat-Trauungen, Tau- 
fen, Confirmarionen c. in seinen Schlössern im Allgemeinen, und ohne sie an jedes- 
malige Diopensations-Einholung zu binden, frei. gegeben. 
S. 4. 
Das Patronat-Recht wird dem Fürsten, wo und wie er solches hergebracht hat, 
belassen. 
Das Kirchengebet für den Kirchenpatron verbleibt in der hergebrachten Art. 
Das Recht, die Schullehrer zu nominiren und zu präsentiren, wird von dem Für- 
sten, wo und wie er es hergebracht hat, ausgeübt. 
V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung. 
S. 44. 
Die fürstlichen Forst-Behörden haben, nach Maßgabe ihrer Amts-Verhältnisse, 
die Forst-Gerichtsbarkeit, Forst= und Jagd-Polizei und Forst-Verwaltung mit glei- 
chen Befugnissen wie Unsere Königlichen und in dem Umfange auozuüben, wie der 
Fürst dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staats-Hoheit rechtmäßig her- 
gebracht hatte, sowohl in seinen eigenthümlichen, als auch in den innerhalb seiner Be- 
situngen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen, wogegen der Fürst 
das zu Ausübung dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf seine Kosten zu bestel- 
len hat, vorbehältlich jedoch der den Wald-Besitzern und Gemeinden in dieser Bezie- 
hung gesehlich obliegenden Verbindlichkeiten.
	        
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