Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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2) Dem Fuͤrsten wird uͤberdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als 
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Privat-Diener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der 
in den fürstlichen Besizungen liegenden Gemeinde= Stistungs= und Privat- 
Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen. 
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Verwalter oder Revier-Förster habem 
äbrigens ihre dißfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst-Vehörde 
gehörig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese ausgedehntere 
Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge beständigen Auftrags der 
Königlichen Kreis-Finanz-Nammer, alsdann überhaupt vorgeseht. Stehen nur 
allein die diese ausgedehntere Verwendung erhaltenden und dißfalls befähigten 
fürstlichen Revier-Förster im Privatdienst-Verhältniß, der denselben vorgesetzte 
fürstliche Forst-Verwalter aber im Verhältniß eines Staatsdieners; so kommt 
diesem die Beaufsichtigung ihrer Diensthandlungen auch in der angeführten 
Ausdehnung vermöge der in §&. 45 ausgesprochenen Gleichstellung seiner Dienst- 
Befugnisse mit denjenigen eines Königlichen Ober-Försters zu. 
Für die Pflicht-Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiskus, 
mit seinem Vermögen zu haften- 
Die Forst-Gerichtobarkeit und namentlich das aus derselben fließende Straf- 
recht kann, wenn keine im Verhäliniß der Staatödiener (§F. 45) stehende fürst- 
liche Forst-Verwalter angestellt werden, durch die fürstlichen Amtorichter oder 
Amtmänner, im Umfsange sowohl der eigenthümlichen, als der innerhalb der 
fürstlichen Besiqungen liegenden Gemeinde= Stistungs= und Privat-Waldungen 
ausgeübt werden. 
Ueberdieß wird dem Fürsten auch gestattet, zu alleiniger Ausübung der- 
Forst-Gerichtsbarkeit, entweder für seine Besitungen allein, oder in Gemein- 
schaft mit andern fürstlich Hohenlohe'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare- 
aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An- 
nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §. 45 
gelten.. 
Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit- 
beauftragt werdendem fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner, und Forst-Justitiare. 
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