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2) Dem Fuͤrsten wird uͤberdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als
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Privat-Diener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der
in den fürstlichen Besizungen liegenden Gemeinde= Stistungs= und Privat-
Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen.
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Verwalter oder Revier-Förster habem
äbrigens ihre dißfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst-Vehörde
gehörig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese ausgedehntere
Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge beständigen Auftrags der
Königlichen Kreis-Finanz-Nammer, alsdann überhaupt vorgeseht. Stehen nur
allein die diese ausgedehntere Verwendung erhaltenden und dißfalls befähigten
fürstlichen Revier-Förster im Privatdienst-Verhältniß, der denselben vorgesetzte
fürstliche Forst-Verwalter aber im Verhältniß eines Staatsdieners; so kommt
diesem die Beaufsichtigung ihrer Diensthandlungen auch in der angeführten
Ausdehnung vermöge der in §&. 45 ausgesprochenen Gleichstellung seiner Dienst-
Befugnisse mit denjenigen eines Königlichen Ober-Försters zu.
Für die Pflicht-Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiskus,
mit seinem Vermögen zu haften-
Die Forst-Gerichtobarkeit und namentlich das aus derselben fließende Straf-
recht kann, wenn keine im Verhäliniß der Staatödiener (§F. 45) stehende fürst-
liche Forst-Verwalter angestellt werden, durch die fürstlichen Amtorichter oder
Amtmänner, im Umfsange sowohl der eigenthümlichen, als der innerhalb der
fürstlichen Besiqungen liegenden Gemeinde= Stistungs= und Privat-Waldungen
ausgeübt werden.
Ueberdieß wird dem Fürsten auch gestattet, zu alleiniger Ausübung der-
Forst-Gerichtsbarkeit, entweder für seine Besitungen allein, oder in Gemein-
schaft mit andern fürstlich Hohenlohe'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare-
aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An-
nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §. 45
gelten..
Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit-
beauftragt werdendem fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner, und Forst-Justitiare.
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