Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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diener von den betreffenden Königlichen Forst-Behörden, und zwar die Forst-Verwalter 
von der Königlichen Kreis-Finanz-Kammer, die Revier-Förster, wie das übrige für das 
Forst= und Jagdwesen angestellte Personal, vom Königlichen Ober-Förster, auf die 
Lundes-Gesetze zu verpflichten. 
K. 48. 
Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behbrden (früher des Forstraths, nun 
der Kreis-Finanz-Kammern) erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forst-Behörden, wel- 
che die Verbindlichkeit haben, fenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die 
Zukunft unterbleiben. 
In sofern die Unseren höheren Forst- Behoͤrden zustehende Oberaufsicht eine 
Local-Untersuchung in den fürstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe 
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesetzli- 
chen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall 
zuständigen Behdrden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der fürstlichen 
Forst-Behdrden, vorgenommen werden. # 
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Fürst aus seinen Waldungen unter keinem 
Titel ctwas zu entrichten. 
. 49. 
Waldrentungen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so 
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen 
Staats-Behörde erlaubt. 
K. 50, 
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden unter- 
den im §9. 45 und 46 Rro. 4 bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver- 
waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amts-Gerichte oder Polizei-Amte, oder 
dem fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Grenze der Strafbefugniß Unserer 
Forst-Aemter, den Gesetzen gemäß bestraft, und die von den fürstlichen Stellen ange- 
setzten Strafen für den Fürsten eingezogen, in sofern nicht andere Waldbesiter oder 
Gemeinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An- 
[pruch haben.
	        
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