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diener von den betreffenden Königlichen Forst-Behörden, und zwar die Forst-Verwalter
von der Königlichen Kreis-Finanz-Kammer, die Revier-Förster, wie das übrige für das
Forst= und Jagdwesen angestellte Personal, vom Königlichen Ober-Förster, auf die
Lundes-Gesetze zu verpflichten.
K. 48.
Die Oberaufsicht Unserer höheren Forst-Behbrden (früher des Forstraths, nun
der Kreis-Finanz-Kammern) erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forst-Behörden, wel-
che die Verbindlichkeit haben, fenen alle geforderten Nachrichten pünktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die
Zukunft unterbleiben.
In sofern die Unseren höheren Forst- Behoͤrden zustehende Oberaufsicht eine
Local-Untersuchung in den fürstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesetzli-
chen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall
zuständigen Behdrden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der fürstlichen
Forst-Behdrden, vorgenommen werden. #
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Fürst aus seinen Waldungen unter keinem
Titel ctwas zu entrichten.
. 49.
Waldrentungen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen
Staats-Behörde erlaubt.
K. 50,
Die durch das fürstliche Forst-Personal entdeckten Frevel aller Art werden unter-
den im §9. 45 und 46 Rro. 4 bezeichneten Verhältnissen von der fürstlichen Forst-Ver-
waltung, beziehungsweise von dem fürstlichen Amts-Gerichte oder Polizei-Amte, oder
dem fürstlichen Forst-Justitiar, innerhalb der Grenze der Strafbefugniß Unserer
Forst-Aemter, den Gesetzen gemäß bestraft, und die von den fürstlichen Stellen ange-
setzten Strafen für den Fürsten eingezogen, in sofern nicht andere Waldbesiter oder
Gemeinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechtstitel auf den Bezug An-
[pruch haben.