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q) bei jeder Annahme eines neuen Buͤrgers oder Beisitzers, foll mit dem Fuͤrstem,
oder dessen Beamten Ruͤcksprache genommen werden.
Auch sind die Erinnerungen desselben gehhrig zu deruͤcksichtigen, oder soferm
dieses Anstand findet und auf dem fürstlicher Seits erhobenen Widerspruah
beharrt wird, Unserer höheren Königlichen Behörde zur Entscheidung vow-
zulege-.
Ebenso ist Niemand in den Schuhß aufzunehmen, ohne daß vorher der Fürsé,
oder dessen Beamter, in gleicher Weise um seine Erklärung vernommen wärs.
K. 55.
Im Falle der Verzichtleistung auf die Forst-Gerichtsbarkeit, d. h. auf das
mit der Forst= und Jagd-Polizei verbundene Strafrecht, bleibt dem Fürsten unbenom-
men, unter den Bestimmungen des §. 46 ff. sowohl für die Verwaltung seiner eigem-
thümlichen Waldungen, als für die Beaufsichtigung dieser und der in den fürstlichem
Besitzungen liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen in forst= und
jagdpolizeilicher Hinsicht, Forfl-Verwalter und Fbrster anzustellen, deren Annahme und
Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-Contrakto abhängig ist.
VII. Eigenthums= und grundherrliche Rechte.
g. 56.
Dem fürstlichen Hause werden in Rücksicht seiner mit ihm unter die Königliche
Staats-Hoheit übergegangenen Besihungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zuge-
sichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und
nicht zu der Staats-Gewalt und den höhern Regierungs-Rechten gehbren.
Die Ausscheidung der landesherrlichen von den fürstlichen Gefällen und Einkünften
und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schulden und Diener hat durch
die deshalb getroffenen Uebereinkünfte ihre völlige und bleibende Erledigung erhalten.
Das Zehentrecht von Reubrüchen wird dem Fürsten in demselben Umfange, wie
er es im Jahr 1306 hergebracht und besessen hatte, wieder eingeräumt.
g. 57.
Nachdem der Fuͤrst vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zweite Koͤnig-
liche Edikt vom 18. November 1817 vorgeschriebene gezwungene Abloͤsbarkeit der da-