Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkuͤhr uͤberlassen, ob er seinen 
Antheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern ge- 
troffen werden, Theil nehmen will. 
K. 63. 
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besitzungen weder zu den 
eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten der 
Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband, an 
dem die Standcesherren keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne 
seine Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den 
Amts-Kdrperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden 
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der 
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich 
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten. 
Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Viehseuchen durch die, unter, der 
Leitung Unseres Medicinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesundheits- 
Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und damit verbundenen Verrichtun- 
gen (§. 35 lil. n) in den fürstlichen Amts-Bezirken veranlaßt werden, trägt in gleicher 
Art, wie es gegenüber von den Königlichen Oberämtern der Fall ist, die Staats-Casse. 
K. 64. 
Wenn wegen der den Fürsten mitangehenden öffentlichen Lasten eine Amts-Ver- 
sammlung abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen, 
um den Verhandlungen durch seine Rentbeamten anwohnen und sein Interesse hiebei 
wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können. 
Auch wird ihm jederzeit gestattet, von den bei der Repartition, namentlich bei den 
Kriegskosten-Umlagen, zu Grund gelegten Dokumenten Einsicht zu nehmen, oder neh- 
men zu lassen. 
K. 65. 
Die BVerechnung der Steuer-Anlagen der fürstlichen Besitzungen soll dem Fürsten 
mumittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugefertigt werden. 
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