Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Diese Frage wurde nach der bei den Oberamts-Gerichten, den Gemeinderaͤthen 
u. s. w. Statt findenden Analogie bejahend entschieden, und es kann sonach der Amts- 
Versammlungs-Aktuar zum Mitglied des Rekrutirungsraths gewaͤhlt werden. 
K. 4. C15.) 
Beiziehung der Orts-Vorstände zur Musterung. 
Zu Art. 15 und 20 des Geseges. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die ersten Orts-Vorsteher (Schultheißen) 
zu den Verhandlungen der Musterungs-Commission beizuziehen sepen, obwohl im K.114 
der Instruktion der Taggelder, die sie hiefür zu beziehen haben, erwähnt ist, so wird 
die Erläuterung ertheilt, daß die ersten Orts-Vorsteher der Musterung, wie bisher, 
anzuwohnen haben, indem ihre Gegenwart zur Erhaltung der Ordnung und selbst zu 
Vermeidung von Irrungen über die Identität der Personen wesentlich ist. 
. 5. C126.) 
Termin zu Anbringung der Befreiungsgründe. 
Zu Art. 17 des Gesehes. 
In Beziehung auf die Frage: bis zu welchem Zeitpunkte die Befreiungsgründe 
wegen Familien-Verhältnisse und wegen Berufs angebracht werden bönnen? wird Fol- 
gendes bemerkt: 
Die erwähnten Befreiungsgründe sollen zwar schon bei der Aufzeichnung so viel 
als thunlich ausgenommen (F. 15 der Instruktion) und bei der Revision der Rekruti- 
rungs-Listen durch das Oberamt vorläufig geprüft werden. (§. 16 ff.,) 
Hierdurch soll jedech die Entscheidung blos vorbereitet und im eigenen Interesse 
der Militärpflichtigen so viel möglich beschleunigt werden, und es würde daher die Un- 
terlassung der genannten Handlungen kein Préjudiz nach sich ziehen. 
Die Enescheidung giebt erst der Rekrutirungsrath, und zwar in der Sitzung, welche- 
sich unmittelbar an die Ziehung des Looses anschließt. 
Dieses nun ist der Zeitpunkt, in welchem die erwähnten Befreiungsgründe in der 
Regel geltend gemacht werden sollen (Art. 17 des Gesehes). Da jedoch das Gesetz 
solches nicht bei Strafe des Verlustes vorschreibt, und da vor beendigter Musterung 
über die Aushebungsfähigkeit eines Militärpflichtigen nicht entschieden werden kann,
	        
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