Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II. Verfügungen der Departementceé. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vorsichts Maßregeln gegen die Einschleppung der Rindet-Pest. 
Durch den neuerlich in größerer Ausdehnung Statt gehabten Ausbruch der Rin- 
der-Pest in mehreren Gegenden der Oestreichischen Monarchie, sieht man sich veran- 
laßt, die sämtlichen Polizei-Beyörden des Königreichs nicht nur auf die im Jahr 1613 
wegen dieser verheerenden Seuche ergangenen Belehrungen und Vorschriften (Reg. Blatt 
von 1813, Nro. 52, S. 402, Beil. zu Nro. 56, S. 456 ff. und Nro 57, S. 441) auf- 
merksam zu machen, sondern auch im Einklange mit den im Königreich Bayern deß- 
halb ergriffenen Vorsichts-Maßregeln nachsiehende weitere Anordnungen bis zu ander- 
weitiger Versügung zu treffen. 
1) Sollten ganze Transporte oder einzelne Stücke von Hornvieh, Schafen, 
Schweinen oder Ziegen, desgleichen von rohen Thierhäuten, Wolle, unge- 
schmolzenem Talg, Hörnern, Klauen oder Borsten, der im Königreich Bapern 
dagegen angelegten Sperre ungeachtet, aus Ungarn, Oestreich, Schlesien, 
Mähren oder Böhmen im diesseitigen Königreiche eintreffen, oder, um der 
Rückwirkung der Bayernschen Maßregeln auf die Einfuhr der lebten zwey 
Monate zu entgehen, auf das diesseitige Gebiet gebracht werden, so sind die- 
selben ohne Verzug anzuhalten. 
2) Wenn sie noch nicht so weit von der Landesgränze entfernt sind, daß leßtere 
nicht ohne Berührung diesseitiger Oreschaften wieder gewonnen werden könnte, 
so sind sie unverweilt über die Gränze zurückzuschaffen, unter schleuniger Be- 
nachrichtigung der nächsten Polizei-Behörde des betrefsenden Nachbar-Staats. 
3) Wären sie aber bereits tiefer im Innern des Königreichs angelangt, so sind 
sie in dem Ort, in welchem sie sich zufällig befinden, aufs Sorgfältigste abge- 
sondert so lange zu verwahren, bis auf einen unter erschöpfender Darstellung 
aller einschlägigen That-Umstände an das Königl. Medicinal-Collegium zu er- 
stattenden Bericht die Vorschriften wegen fernerer Behandlung der betreffen- 
den Gegenstände ertheilt worden seyn werden.
	        
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