Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Anfange seines lehten Pfründe-Jahrs bis zu seinem Todestage (diesen einschließlich) 
zu berechnende Antheil an dem Einkommen der PMfründe. 
Der Anfang des letzten Pfründe-Jahrs des Verstorbenen ist nach dem der Abku= 
rung bei seinem Dienst-Antritte zum Grund gelegten Rechnungs-Termin zu ermessen. 
. u. 
Da das Pfründe-Einkommen, wie aus der bei jeder Kirchen-Stelle vorliegenden 
Pfründe-Beschreibung zu ersehen ist, in verschiedenen Einkünften aus Göütern, Zehenten, 
Grund-Gefällen, Capital-Zinsen, Geld= und Natural-Besoldung, ständigen Gebühren 
u. dgl. m. gemeiniglich besteht, und solches nur zu verschiedenen Zeiten und nicht 
ohne mancherlei Kosten zu erheben ist, so kann erst beim Schlusse des Pfründ-ahrs, 
in welches der Tod des Pfründners fällt, das reine Einkommen der Pfründe in ge- 
dachtem Jahre ermittelt, und hiernach der Antheil berechnet und ausgeschieden werden, 
der hievon der Erbsmasse, so wie den übrigen Berechtigten (dem Dekan, dem Inter- 
kalarfonds, beziehungsweise dem neuen Pfründner) zu gut kommt. 
g. 3. 
Nach dem Ableben eines Kirchenpfründers hat daher das Waisen-Gericht des 
Wohnorts des Verstorbenen die Obsignation so bald als möglich vorzunehmen, sofort 
auch von dem eingetretenen Todesfalle dem zuständigen Oberamts-Gerichte zum Behufe 
weiterer Maßnehmungen Anzeige zu erstatten. 
Das Oberamts-Gericht hat sich mit den beiden Landkapitels-Vorstehern, dem 
Dekan und Kämmerer, die theils mit der Uebernahme der Pfründe-Verwaltung, theils 
mit der Untersuchung des Zustandes des gesamten Pfründe-Vermögens und der 
Sicherstellung des mit der Pfründe verbundenen Kirchenamts beauftragt sind, über die 
Aufnahme der Verlassenschaft an dem ersten passenden Tage zu verständigen, und hie- 
zu nicht nur die gedachten Vorsteher, als Vertreter der Pfründe, sondern auch die 
Erben oder in Ermanglung oder Abwesenheit derselben, den aufzustellenden Erbsmasse- 
Verwalter beizuziehen. 
. 4. 
Bei dieser Verhandlung hat die Theilungs-Behoͤrde in Gemeinschaft mit der 
kirchlichen, unter Zugrundelegung der Pfründe-Beschreibung, die Pfründe-Akten, das 
Pfründe-Vermögen und die in dem lebzten Pfründe-Jahr davon bezogenen Einkünfte, 
soweit sie noch vorhanden sind, abzusondern.
	        
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