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Anfange seines lehten Pfründe-Jahrs bis zu seinem Todestage (diesen einschließlich)
zu berechnende Antheil an dem Einkommen der PMfründe.
Der Anfang des letzten Pfründe-Jahrs des Verstorbenen ist nach dem der Abku=
rung bei seinem Dienst-Antritte zum Grund gelegten Rechnungs-Termin zu ermessen.
. u.
Da das Pfründe-Einkommen, wie aus der bei jeder Kirchen-Stelle vorliegenden
Pfründe-Beschreibung zu ersehen ist, in verschiedenen Einkünften aus Göütern, Zehenten,
Grund-Gefällen, Capital-Zinsen, Geld= und Natural-Besoldung, ständigen Gebühren
u. dgl. m. gemeiniglich besteht, und solches nur zu verschiedenen Zeiten und nicht
ohne mancherlei Kosten zu erheben ist, so kann erst beim Schlusse des Pfründ-ahrs,
in welches der Tod des Pfründners fällt, das reine Einkommen der Pfründe in ge-
dachtem Jahre ermittelt, und hiernach der Antheil berechnet und ausgeschieden werden,
der hievon der Erbsmasse, so wie den übrigen Berechtigten (dem Dekan, dem Inter-
kalarfonds, beziehungsweise dem neuen Pfründner) zu gut kommt.
g. 3.
Nach dem Ableben eines Kirchenpfründers hat daher das Waisen-Gericht des
Wohnorts des Verstorbenen die Obsignation so bald als möglich vorzunehmen, sofort
auch von dem eingetretenen Todesfalle dem zuständigen Oberamts-Gerichte zum Behufe
weiterer Maßnehmungen Anzeige zu erstatten.
Das Oberamts-Gericht hat sich mit den beiden Landkapitels-Vorstehern, dem
Dekan und Kämmerer, die theils mit der Uebernahme der Pfründe-Verwaltung, theils
mit der Untersuchung des Zustandes des gesamten Pfründe-Vermögens und der
Sicherstellung des mit der Pfründe verbundenen Kirchenamts beauftragt sind, über die
Aufnahme der Verlassenschaft an dem ersten passenden Tage zu verständigen, und hie-
zu nicht nur die gedachten Vorsteher, als Vertreter der Pfründe, sondern auch die
Erben oder in Ermanglung oder Abwesenheit derselben, den aufzustellenden Erbsmasse-
Verwalter beizuziehen.
. 4.
Bei dieser Verhandlung hat die Theilungs-Behoͤrde in Gemeinschaft mit der
kirchlichen, unter Zugrundelegung der Pfründe-Beschreibung, die Pfründe-Akten, das
Pfründe-Vermögen und die in dem lebzten Pfründe-Jahr davon bezogenen Einkünfte,
soweit sie noch vorhanden sind, abzusondern.