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Zu letztgedachtem Behuf sind die vorhandenen Vorraͤthe theils der verschledenen
Gattungen von Naturalien, aus denen nach Ausweis der Pfründe-Beschreibung die
Pfründe-Einkünfte bestehen, theils des baaren Geldes aufzunehmen. (Sturz.)
Zugleich ist nach Anleitung des Tagebuchs für das letzte Pfründe-Jahr zu berech-
nen, wie viel von jeder der gedachten Gattungen von Naturalien in diesem Jahre be-
reits eingezogen, und wie viel bagres Geld theils aus unmittelbaren Geld-Einkünften,
theils durch Verwerthung von bezogenen Naturalien erhoben, wie viel dagegen von
dem Einen oder dem Andern wieder ausgegeben worden sey, wie viel daher von jeder
Naturalien-Gattung und vom baaren Geld noch vorhanden seyn sollte. (Nachrechnung.)
Der Betrag jeder Naturalien-Gattung und des baaren Geldes, wie er aus dieser
Nachrechnung sich ergiebt, ist je von dem wirklich davon vorhandenen Vorrathe als
Eigenthum der Verwaltung des lehten Pfründe-Jahrs auszuscheiden; es wäre denn,
daß sogleich nachgewiesen werden bönnte, der eine oder der andere dieser Vorräthe
rühre ganz oder zum Theile von andern Einnahmen als von den Pfründe-Einkünften
des lehten Jahres her.
Ist der Vorrath von dem einen oder dem andern der gedachten Einkommens-=
Theile geringer, als er nach dem Ergebnisse der Nachrechnung seyn sollte, so ist der
Abmangel als Verbrauch des abgekommenen Kirchenpfründners dessen Erbsmasse auf-
zurechnen.
Im Uebrigen hat sich die birchliche Behörde überhaupt nach der gedruckten Zu-
sammenstellung der Vorschriften über die in Erledigungsfällen der Kirchen-Stellen von
den Landkapitels-Vorstehern vorzunehmenden Geschäfte vom :. December 1326 zu
achten.
g. 6.
Die ausgeschiedenen Vorraͤthe uͤbernimmt der Kapitels-Kaͤmmerer als Verwalter
der Pfründe-Einkünfte vom letzten Jahre; zu Vereinfachung seiner Geschaͤfte bleibt
ihm jedoch unbenommen, aus der Gesamtheit dieser Vorraͤthe der Erbmasse so viel auf
Abschlag ihres kuͤnftigen Betreffnisses an den Gesamt-Einkünften des lehten Pfründe-
Jahrs sogleich zu uͤberlassen, als ihr an dem Gesamtbetrage des bereits erhobenen
Theils dieser Einkünfte über Abzug des ihr als Verbrauch des Erblassers aufgerechne-
ten Betrags, so wie über Abzug der Entschädigung, welche die Pfründe-Verwaltung