Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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an dieselbe etwa wegen Vernachläßigung des Pfründe-Vermögens oder der Pfründe- 
Akten zu fordern haben sollte, muthmaßlich noch zukommen wird. 
F. 6. 
Ueber das vorbeschriebene, mit gröftmöglicher Zeit-Ersparniß vorzunehmende Ver- 
fahren sind, unbeschadet des den Landkapitels-Worstehern vorgeschriebenen, an den ka- 
tholischen Kirchenrath einzusendenden Protokolls über sämtliche, denselben in den Vor- 
schriften vom 12. December 1326 ertheilten Aufträge, zwei gleichlautende Protokolle 
anzulegen, welche von dem Oberamts-Nichter oder dessen Stelloertreter, dem Dekan 
und Kämmerer, den Erben oder dem Erbsmasse-Vertreter, als richtig oder mit An- 
führung ihrer etwaigen Ausstellungen zu beurkunden sind. 
Das eine Exemplar wird den Erben oder dem Masse-Verwalter ausgehändigt, 
und dient denselben als Bescheinigung der kirchlichen Behörde für den Empfang der 
Pfruͤnde-Akten, des Pfründe-Vermögens und der zu den Pfründe-Einkünften des letz- 
ten Jahrs gehdrigen Vorräthe; das andere erhält der Kämmerer zum gecigneten Ge- 
PFrauche. 
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Treten während der Dauer der Verwaltung des letzten Pfründe-Jahrs Verkäuse 
von Naturalien ein, bei welchen die Erben oder der Vertreter der Erbemasse des Ver- 
storbenen oder dessen etwa schon ernannter Amts-Nachfolger bedeutend betheiligt sind; 
so hat der Kämmerer hierüber mit den Berechtigten Rücksprache zu nehmen, ohne daß 
hiedurch für die Pfründe Kosten veranlaßt werden dürften. 
KC. 8. 
Zu den Ausgaben, welche der Kämmerer als auf den Gesamt-Einkünften des leßten 
Pfründe-Jahrs haftend zu behandeln hat, sind nicht nur die nach der Pfründe-Be- 
schreibung darauf radicirten Lasten und die Erhebungskosten, sondern auch der Auf- 
wand auf die Reise der beiden Landkapitels-Vorsteher zu der Uebernahme und Unter- 
suchung des Pfründe-Vermögens, so wie die Belohnung des Kämmerers selbst zu 
rechnen. 
K. 9. 
Nach Ablauf des letzten Pfründe-Jahrs hat der Kämmerer über sämtliche Pfründe- 
Einnahmen und Ausgaben während desselben Rechnung zu stellen, und diese dem De-
	        
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