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kan, den Erben des Verstorbenen oder dem Erbsmasse-Vertreter, und wenn ein Erbe
oder die Erbemasse unter öffentlicher Curatel steht, auch dem betreffenden Oberamts-
Gerichte, so wie dem neuen Kirchenpfründner, falls solcher schon ernannt seyn sollte,
zur Anerkennung oder zu etwaigen Ausstellungen vorzulegen. Es ist Obliegenheit des
Dekans, in der Rechnung die Dauer der Dienstzeit des abgekommenen und des etwai-
gen neuen Kirchenpfründners, so wie den Zeitraum der sich hieraus ergebenden Erle-
digung der Pfründe, desgleichen den Betrag der Amts-Verweserei-Kosten amtlich zu
bezeugen.
zeus . 10.
Bei sich ergebenden Anstaͤnden uͤber die Verwaltung des Kaͤmmerers werden sich
die Oberamts-Gerichte mit den Dekanat-Aemtern bemühen, solche auf dem kuͤrzesten
und einfachsten Wege zu heben. Sollte ihnen aber dieses nicht gelingen, so sind Ein-
wendungen gegen die Zweckmäßigkeie der Verwaltung an den katholischen Kirchenrath
zur Erledigung einzuberichten, Beschwerden über angebliche Verletzung privatrechtlicher
Ansprüche aber an die Gerichte zur Entscheidung zu verweisen.
§. 11.
Nach Erfüllung aller voranstehenden Vorschriften übergiebt der Kämmerer die ge-
stellte Rechnung dem Dekan, der sie zur Prüfung, Abhör und Abkurung an den ka-
tholischen Kirchenrath einzusenden hat.
K. 12.
Die Abkurung oder die Vertheilung des Gesamt-Einkommens der Pfründe im
letzten Jahre unter die sämtlichen Berechtigten geschieht unter Zugrundlegung des rei-
nen Betrags, wie er sich bei der Abhör der Rechnung herausstellt.
. 13.
Den nach vollendeter Prüfung und Abhör der Pfründe-Rechnung und Entwerfung
der Abkurung von dem katholischen Kirchenrath dem Kämmerer durch das Dekanatamt
zu ertheilenden Abhör= und Abkurungs-Receß hat dieser sämtlichen Betheiligten bezie-
hungsweise dem betreffenden Oberamts-Gerichte (§F. 9) zur Einsicht mitzutheilen, und
wenn keine gerichtliche Klage dagegen angemeldet wird, mittelst Abrechnung, Zurück-
forderung oder Hinauszahlung nach allen Theilen urkundlich zu vollziehen.