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der im K. bezeichneten Waaren der im Tarif bestimmte Ausgangszoll bei dem Aus-
trittsamte gegen besondere Scheine deponirt, jedoch von demselben wieder zurückvergü-
tet werden müsse, sobald der ordnungsmöß#ige Eintritt in die andere Zoll-Linie des
Vereins nachgewiesen ist. Die Nachweisung hierüber und die Rückvergütung wird auf
dem Depositenscheine beurkundet, der sodann dem behandelnden Zollamte belassen wer-
den muß.
Die Deponirung des Ausgangszolls unterbleibt
a) wenn der Zollpflichtige in den Vereins-Staaten ansäßig oder sonst verbürgt ist;
b) bei jenen Produkten und Fabrikaten, welche aus den Zoll-Linien des württem-
bergisch-bapernschen Vereins in die Zoll-Linien des preußisch-hessischen Vereins
ohne Berührung eines Zwischen-Staates treten, und zu jenen Categorien gehö-
ren, welche nach dem zwischen diesen beiden Zoll-Vereinen geschlossemen Staats-
Vertrag vom 27. Mai 1829 von dem Gebiete des einen Vereins in das des
andern frei vom Ausgangszoll treten können.
§. 10.
Die Einwohner des Vereinsgebiets sind bei Reisen im Rheinkreise, und die Ein-
wohner dieses Kreises bei Reisen in den übrigen Vereins-Staaten dem Weggeld der
Reisenden nur in so weit unterworfen, als sie mit ausländischem Gespann reisen.
K. 11.
Als gegenseitige Aus= und Eintrittspunkte im Verkehr zwischen dem Rheinkreise
und den übrigen Ländern des württembergisch-bayernschen Zoll-Vereins sind alle Ober-
zoll= und Zollämter bestimmt, welche an den gegenäbersteheuden Grenzen des Rhein-
breises und des disseits des Rheins liegenden Vereinsgebiets bestehen.
Es sind dieß im Königreiche Württemberg die Oberzoll= und Jollämter
Mergentheim, Ingelsingen, Möckmühl, Heilbronn, Fürfeld, Reckarsülm,
Schwaigern, Knittlingen, Illingen, Enzberg, Merklingen, Neuenbürg, Calw
und Freudenstadt.
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Bis zu anderer Verfügung konnen die ausländischen Erzeugnisse und Fabrikate
aus dem Rheinkreise in die Vereinsländer disseits des Rheins mit dem Anspruch auf
Befreiung von den Ausgangs= und Eingangszöllen nur dann verführt werden, wenn