Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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die  Zahl  der  Colli  und  deren  Zeichen  und  Nummern;
die  Art  der  Waare  und  zwar  nicht  nur  die  Bezeichnung  der  Tarif-Kategorie,
wozu  sie  gehbrt,  sondern  auch  die  besondere  Eigenthümlichkeit  ihrer  speciellen  Unterscheidungs-Merkmale,
  z.  B.  bei  Zeugen  die  im  gewerblichen  Verkehr  übliche
Benennung  derselben  mit  Rücksicht  auf  die  Stoffe,  aus  denen  sie  bestehen;
ferner,  ob  sie  weiß  oder  farbig  und  von  welcher  Farbe,  glatt  oder  gestreift,
oder  auf  andere  Weise  gemustert  sind  2c.;  ferner  die  etwaige  Brzeichnung  der
Waare  durch  die  Fabrik-Siegel  oder  durch  andere  Merkmale.

Von  Siegeln  und  Stempeln  ist  auf  der  Anmeldung  ein  Abdruck  zu
machen.
Bei  Versendungen  von  Producenten  und  Fabrikanten  die  Versicherung  an  Eides
Statt,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstände  ihr  eigenes  Produkt  oder  Fabrikat
sind,  bei  Versendungen  aus  der  zweiten  Hand  aber  von  Seite  des  Versendero
gleichfalls  an  Eidesstatt  die  Versicherung  der  Identität  der  Waaren  mit  jenen,
welche  in  den  nach  §.  2  beizubringenden  Beweisen  über  ihre  inländische  Abstammung
  bezeichner  sind;  v
das  vertragsmäßige  Zoll-Amt  des  Ausgangs  und  das  Zoll-Amt  des  Wieder-Eingangs
  in  den  andern  Vereins-Staat;
den  Namen  des  Waarenführers,  die  Frist  für  den  Transport  bis  zum  Ausgangs-Amte
  und  den  Stand,  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers;  endlich

8)  den  Ort  der  Absendung  und  den  Namen  und  Stand  des  Versenders.

K.  4.
Zuständige  Behbrden  sind:

A)  Im  württembergisch-bayernschen  Vereins-Gebiete:

a)in  Württemberg,
die  Ober-Zoll-,  und  Hall-Aemter,  so  wie  die  Zoll-Aemter,  und  in  jenen
Orten,  wo  solche  nicht  bestehen,  die  Ober-Aemter  des  Bezirks;

b)  in  Bayern,
die  Zoll-  und  Hall-Aemter  in  jenen  Orten,  wo  dergleichen  bestehen;  in
Orten,  wo  dergleichen  nicht  bestehen,  in  den  sieben  altern  Kreisen:  die

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