Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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sem revidirt und nach richtigem Befund gegen Erlegung der vertragsmaͤßigen Abgaben, 
so weit dergleichen vorbehalten sind, in freien Verkehr gesetzt. 
Sind dergleichen Gegenstände aber zur Durchfuhr bestimmt, so findet, Fälle eines 
begründeten Verdachts ausgenommen, eine Revision mittelst Eröffnung der Colli in 
der Regel nicht Statt, sondern die Waaren werden unter dem nämlichen Verschluß, 
mit welchem sie angelangt sind, insofern derselbe unverlehzt und völlig sichernd befunden 
wird, mit Begleit-Scheinen (Zoll-Pässen) auf dasjenige Zoll= oder Hall-Amt abgefer- 
tigt, an dessen Einhaltung der Durchgang geknüpft ist. 
Die Gegenstände werden in das Certificät-Register (F. 6) eingetragen, und die 
Eintragung wird mit dem Gertiftcat belegt. 
KC. 9. 
Der Verkehr mit inländischen Erzeugnissen und Fabrikaten zwischen den Vereins- 
Staaten durch die fahrenden Posten ist ebenfalls an Begleitung durch die vorge- 
schriebenen Certificate gebunden, ohne jedoch die vertragsmäßigen Eingangs-Punkte 
einhalten zu müssen. 
S. 10. 
Die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse, und was darauf Bezug hat, soll, mit 
alleiniger Ausnahme der im F. 5 vorgeschriebenen Beiziehung dreier Sachverständigen, 
welche in diesem Falle auf die landesüblichen Tag-Gelder oder Gebühren Anspruch ha- 
ben, ohne Entrichtung von Taxen und Sporteln State sinden.
	        
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