Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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g. 8. 
Bei den kaum erwähnten Festungs-Straf-Gesangenen (K. 7) findet die Verf#s- 
gung vom 2. Rovember 13825, betreffend die Kosten-Beiträge der Straf-Gefangenen 
äberhaupt, (Reg. Bl. S. 575 f.) auch fernerhin volle Anwendung- 
g. g. . 
Vorstehende Bestimmungen sind vom ersien März 1329 an von Seite der Be- 
zirks-Gerichte und der Beamten der betreffenden Stras-Anstalten in Vollzug zu seten. 
Stuttgart den #8. Februar 1829. 
6 Maucler- 
z. Der Straf-Anstalten-Commission. 
Die kseln und Einsendung der Urkunden über die Unterhaltungs-Beiträge der 
Stras, Gefangenen betreffend. 
Da nach viederholten Anzeigen der Verwaltungen der Straf-Anstalten die wegen 
Ausstellung und Einsendung der Urkunden über die Unterhaltungs-Beiträge der Straf- 
Gefangenen ertheilten Vorschriften (Verfügung vom z. November 1825, Reg. Blatt 
S. 673; Verfügung vom #r. November 1325, Reg. Blatt S.voz, und vom 18. Febr. 
1326, Reg. Blatt S. 194) vielfältig nicht beobachtet werden; so wird den betreffenden 
Bezirks-Aemtern die genaue Befolgung der gedachten Vorschristen mit dem Anfügen 
aufgegeben, daß jene Verwaltungen angewiesen sind, diejenigen Amtsstellen nahmhast 
zu machen, welche sich dießfalls eine Versäumniß zu Schuld kommen lassen, um sofort 
gegen dieselben die angemessene Ahndung eintreten zu lassen- 
Stuttgart den 9. Februar 1829. 
Für den Vorstand: 
Herdegen-
	        
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