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A. .
Sportel= Unsätze, mit welchen keine Verfügung an ein Bezirks-Amt verbunden ist.
Wenn von einer höhern Behbrde eine Sportel angesetzt wird, mit welcher eine-
Verfügung an ein Bezirks-Amt nicht verbunden ist, wie dieses z. B. bei Verfügungen
an die Ministerial-Kassen, oder eine andere Special-Kasse, oder an die Staats-Haupt-
Kasse, oder bei Verfügungen an Stellen, welche keine Sportel-Verrechnung haben,
als Dekanat-Aemter, Forst-Aemter 2c., oder auch alodann der Fall ist, wenn das Er-
kenntniß eines höhern Gerichts dem Anwalt der Parthie eröffnet wird; so wird die
Sportel durch den controlirenden Canzlei-Beamten, nach dem Formular Lit. B an das
Cameral-Amt ausgeschrieben, in dessen Bezirk der Sportel-Pflichtige wohnt. Der con-
trolirende Canzlei-Beamte übergibt über solche Fälle, in den 9. 3 bestimmten Termi-
nen, Uebersichten an die betreffende Kreis-Finanz-Kammer zur Blldung der Controle
der Verrechnung.
g. 5.
Sportel-Ansätze bei dem Kriege-Departement und solche, welche bei Militär-Personen für-
ehegrrichtliche Dispensarionen Statt finden.
Die in dem Kriegs-Departement zu erhebenden Sporteln werden auf die bis-
herige Weise controlirt, von der Kriegs-Kasse erhoben und an die Staats-Kasse
abgeliefert.
Die Sporteln, welche Militkr-Personen für ehegerichtliche Dispensationen zu ent-
richten haben, sind gleichfalls auf die bisherige Art durch den Expeditor des Ehege-
richts einzuziehen und unter Rechnungs-Ablegung alle Viertel-Jahr an die Staats-
Haupt-Kasse abzuliefern, nachdem aus dem Sportel-Controle-Register des Ober-Tri-
bunals die Vollständigkeit, so wie die Richtigkeir der Sportel-Ansätze in der Rechnung.
beurkundet ist.
K. 6.
Belohnung des controlirenden Canzlei-Beamten.
Der Canzlei-Beamte bei den Ministerien und den Landes-Collegien, welcher nach
. 3 und 4 die Controlirung der Sportel-Erhebung neben seinen ordentlichen Dienst-
Verrichtungen zu besorgen hat, erhält hiefür eine Belohnung nach dem bisherigen
Tarif, welche je am Ende des Etats-Jahrs auf den Sportel-Ertrag des betreffen-
den Eameral-Amts zur Bezahlung angewiesen wird.