Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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. 11. 
Sportel-Ausätze durch Orts-Vorsteher. 
SportelVerzeichnisse der Pfarr= und Schultheißen, Aemter. 
Die Orts-Vorsteher #. 2) haben die Sportel nur für die Erlaubniß zu gewöhn= 
lichen Tänzen, so wie zu Ausstellung von Kunstwerken und Seltenheiten anzusetzen 
und zu erheben; sie bescheinen gleichfalls dafuͤr mit Sportel-Zeichen, welche ihnen von 
dem Oberamte auf Abrechnung uͤbergeben werden. 
In folgenden Fällen haben die Orts-Vorsteher vierteljährlich zur Controle des 
Sportel-Bezugs Verzeichnisse zum Beleg der Sportel-Rechnung zu übergeben und zwar 
a) die geistlichen Vorsteher, 
zum Beleg der oberamtlichen Sportel-Rechnung an die Oberämter: 
über die Gestattung von Taufen in Privathäusern, 
über die Ueberschreitung der erlaubten Anzahl von Tauf-Pathen, 
über die Beerdigung außerhalb der Parochie des Sterbe-Orto; 
b) die weltlichen Vorsteher, 
zum Beleg der cameralamtlichen Sportel-Rechnung an die Cameral-Aemter: 
über Bürger-Annahmen, 
über Co dienst-Erseß 
über die sährlichen Abgaben“ von e Wirchschaften, 
über die Verleihung des den Gemeinden und Stiftungen zugehbrigen 
Grund-Eigenthums, Schaafwaiden rc. 
. 1½2. 
Sportel-Verzeichnisse und Sportel-Rechnungen der Schultheißen-Aemter. 
Die Sportel-Verzeichnisse der Orts-Vorsteher enthalten dieselben Columnen, wie 
das Formular Lit. C, jedoch ohne alle Abtheilung. 
Die Sportel-Gelder haben die Schultheißen-Aemter mit den Rechnungen an das 
ihnen vorgesehte Oberamt einzusenden, welches die Sportel-Rechnungen sämtlicher 
Schultheißen-Aemter seines Bezirks zugleich mit seiner eigenen Rechnung zur Prüfung 
einzusenden hat. Wird von einem Schultheißen-Amt innerhalb eines Quartals kein 
Sportel-Ansaß gemacht, so ist statt der Rechnung eine Anzeige hievon einzusenden.
	        
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