27
10) Durch jenes Zeugniß erlangt der Candidat neben den uͤbrigen Befugnissen ei-
nes geprüften Thier-Arztes die ausschließliche Berechtigung, vorkommende
Seuchen unter den Hausthieren, unabhängig von der Leitung des Oberamts-
Arztes, nach den Weisungen des Medicinal-Collegiums, welche durch das be-
treffende Bezirksamt ihm zukommen, selbstständig zu behandeln (zu 5).
11) Da bis zu Errichtung der Thierarznei-Schule, alle Thier-Aerzte, welche einer
Prüsung sich unterwerfen wollten, bei dem K. Medicinal-Collegium geprüft
worden sind, ohne Unterschied, ob sie eine wissenschaftliche, oder nur eine
praktische Bildung erhalten hatten; so gelten vorstehende Bestimmungen (zu 10)
für diejenigen, welche vor dem Jahr 1821 von dem Medicinal-Collegium ein
Prüfungs-Zeugniß erhalten haben, nur insoweit, als dieses Zeugniß sie aus-
drücklich als wissenschaftlich gebildete Thier-Aerzte bezeichnet. In Er-
manglung dieses Prädikats haben dergleichen vor dem Jahr 1821 geprüfte
Thier-Aerzte keine ausgedehntere Befugniß, als diejenigen, welche bei den
Vorstehern der Thierarznei-Schule geprüft worden sind, anzusprechen, und
selbst eine seitherige Anstellung als Oberamts-Thier-Arzt macht sie des Vor-
rechts eines wissenschaftlich gebildeten Thier-Arztes nicht theilhaftig.
12) Bei den Medicinal-VWisitationen haben die Kreis-Medicinal-Räthe die in dem
betreffenden Oberamts-Bezirk befindlichen Thier-Aerzte nur insoweit, als sie
eine Prüfung erstanden haben, und zwar nach den beiderlei Abrheilungen, die
sich aus Vorstehendem ergeben (zu 5, 9 und 11), sowohl aufzuführen, als im
Durchgang zu vernehmen.
Von jeder Anstellung eines Thier-Arztes der einen oder andern Abthei-
lung bei einer Gemeinde oder Körperschaft, so wie von den Bedingungen die-
ser Anstellung hat das betreffende Oberamt dem K. Medicinal-Collegium jedes-
mal die Anzeige zu machen, damit solches bei seinen im Fall einer Thier-
Seuche zu treffenden Verfügungen die geeignete Rücksicht darauf zu nehmen
vermäöge.
Stuttgart den 7. Januar 1830. Schmidlin.