Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

27 
10) Durch jenes Zeugniß erlangt der Candidat neben den uͤbrigen Befugnissen ei- 
nes geprüften Thier-Arztes die ausschließliche Berechtigung, vorkommende 
Seuchen unter den Hausthieren, unabhängig von der Leitung des Oberamts- 
Arztes, nach den Weisungen des Medicinal-Collegiums, welche durch das be- 
treffende Bezirksamt ihm zukommen, selbstständig zu behandeln (zu 5). 
11) Da bis zu Errichtung der Thierarznei-Schule, alle Thier-Aerzte, welche einer 
Prüsung sich unterwerfen wollten, bei dem K. Medicinal-Collegium geprüft 
worden sind, ohne Unterschied, ob sie eine wissenschaftliche, oder nur eine 
praktische Bildung erhalten hatten; so gelten vorstehende Bestimmungen (zu 10) 
für diejenigen, welche vor dem Jahr 1821 von dem Medicinal-Collegium ein 
Prüfungs-Zeugniß erhalten haben, nur insoweit, als dieses Zeugniß sie aus- 
drücklich als wissenschaftlich gebildete Thier-Aerzte bezeichnet. In Er- 
manglung dieses Prädikats haben dergleichen vor dem Jahr 1821 geprüfte 
Thier-Aerzte keine ausgedehntere Befugniß, als diejenigen, welche bei den 
Vorstehern der Thierarznei-Schule geprüft worden sind, anzusprechen, und 
selbst eine seitherige Anstellung als Oberamts-Thier-Arzt macht sie des Vor- 
rechts eines wissenschaftlich gebildeten Thier-Arztes nicht theilhaftig. 
12) Bei den Medicinal-VWisitationen haben die Kreis-Medicinal-Räthe die in dem 
betreffenden Oberamts-Bezirk befindlichen Thier-Aerzte nur insoweit, als sie 
eine Prüfung erstanden haben, und zwar nach den beiderlei Abrheilungen, die 
sich aus Vorstehendem ergeben (zu 5, 9 und 11), sowohl aufzuführen, als im 
Durchgang zu vernehmen. 
Von jeder Anstellung eines Thier-Arztes der einen oder andern Abthei- 
lung bei einer Gemeinde oder Körperschaft, so wie von den Bedingungen die- 
ser Anstellung hat das betreffende Oberamt dem K. Medicinal-Collegium jedes- 
mal die Anzeige zu machen, damit solches bei seinen im Fall einer Thier- 
Seuche zu treffenden Verfügungen die geeignete Rücksicht darauf zu nehmen 
vermäöge. 
Stuttgart den 7. Januar 1830. Schmidlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.