Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a)Verfügung, die mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen eintretenden Woren betreffend. 
Da die Vorschrift, daß alle Kisten oder Waaren-Colli, welche mit Schweizer Ur- 
sprungs-Zeugnissen eingeführt werden, in der Schweiz an einem öffentlichen Kauf= oder 
Lager-Hause geladen und von dem Veamten dieser Anstalt nach vorheriger Vergleichung 
mit den Zeugnissen plombirt worden sepn müssen, nicht immer beobachtet und nament- 
lich zuweilen bei Käse oder bei Weinfässern, welche unversiegelt ankommen, vernach- 
läßigt wird; so wird dieselbe hiedurch mit der Vemerkung wiederholt zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht, daß Waaren, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet würde, 
auf die Zoll-Begünstigung als Schweizer Erzeugnisse keinen Anspruch haben. 
Stuttgart den 12. Januar 1850. « Varnbüler. 
b) Bekanntmachung wegen der von den Handelsreisenden in Württemberg und Bapern einer- 
und Preußen und Hessen andercrseits beizubringenden Nachweise. 
Nach dem Artikel 5 des unter dem 27. Mai 1829 zwischen den Königreichen Würt- 
temberg und Bayern und dem Knigreiche Preußen und dem Großherzogthume Hessen 
abgeschlossenen Handels-Vertrages sollen diejenigen Handelsreisenden, welche nicht Waa- 
ren, sondern nur Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Ge- 
werbetreibenden Bestellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen contrahirenden 
Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen. 
Zur Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmung ist Nachstehendes festgesehbt und von 
Seiner Königlichen Majestát gnädigst genehmigt worden: 
g. 1. 
Fabrikanten und Haͤndler oder die Handlungsreisenden derselben, welche auf Ab- 
gaben-Befreiung in dem andern Vereinsgebiete Anspruch machen, müssen sich 
o) mit einem Reisepasse und 
b) mit einem von der Distrikts-Verwaltungs-Behbrde ihres Wohnortes ausgestell- 
ten Gewerbo-Zeugnisse " 
legitimiren.
	        
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