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B) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
a)Verfügung, die mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen eintretenden Woren betreffend.
Da die Vorschrift, daß alle Kisten oder Waaren-Colli, welche mit Schweizer Ur-
sprungs-Zeugnissen eingeführt werden, in der Schweiz an einem öffentlichen Kauf= oder
Lager-Hause geladen und von dem Veamten dieser Anstalt nach vorheriger Vergleichung
mit den Zeugnissen plombirt worden sepn müssen, nicht immer beobachtet und nament-
lich zuweilen bei Käse oder bei Weinfässern, welche unversiegelt ankommen, vernach-
läßigt wird; so wird dieselbe hiedurch mit der Vemerkung wiederholt zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, daß Waaren, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet würde,
auf die Zoll-Begünstigung als Schweizer Erzeugnisse keinen Anspruch haben.
Stuttgart den 12. Januar 1850. « Varnbüler.
b) Bekanntmachung wegen der von den Handelsreisenden in Württemberg und Bapern einer-
und Preußen und Hessen andercrseits beizubringenden Nachweise.
Nach dem Artikel 5 des unter dem 27. Mai 1829 zwischen den Königreichen Würt-
temberg und Bayern und dem Knigreiche Preußen und dem Großherzogthume Hessen
abgeschlossenen Handels-Vertrages sollen diejenigen Handelsreisenden, welche nicht Waa-
ren, sondern nur Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Ge-
werbetreibenden Bestellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen contrahirenden
Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen.
Zur Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmung ist Nachstehendes festgesehbt und von
Seiner Königlichen Majestát gnädigst genehmigt worden:
g. 1.
Fabrikanten und Haͤndler oder die Handlungsreisenden derselben, welche auf Ab-
gaben-Befreiung in dem andern Vereinsgebiete Anspruch machen, müssen sich
o) mit einem Reisepasse und
b) mit einem von der Distrikts-Verwaltungs-Behbrde ihres Wohnortes ausgestell-
ten Gewerbo-Zeugnisse "
legitimiren.