Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Ebenso haben 
5) die Orts-Vorsteher die ihnen im §g. 24 der erwähnten Vollziehungs-Verord- 
nung, beziehungsweise im §.4 der Instruktion vom 26. Juni 1826 zur Pflicht 
gemachte Vorlegung der Akten über die im leßtabgelaufenen Vierteljahre er- 
ledigten Inventuren und Theilungs-Geschäfte je an den gleichen Terminen, 
d. h. auf den 1. September, 1. December, 1. März und 1. Juni, zu bewerk- 
stelligen. 
Deßgleichen sind 
4) die nach §. 1 der Verfügung vom 20. Januar 1827 (Reg. Bl. S. 36) auf 
den 1. Januar zu erstattenden Jahres-Berichte der Bezirks-Gerichte an die 
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe über den Stand der Notariats-Geschäfte 
künftig je auf den 1. December zu erstatten. 
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Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. December 1850 in Wirkung. 
Stuttgart den 9. Oktober 1830. Mauockler. 
b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Classe, welche in Gemäßheit der öffentlichen 
Aufforderung vom 1. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 251) sich zu der zweiten Dienst-Prüfung 
angemeldet und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten in der fest- 
gesehren Frist übergeben haben, werden hierdurch benachrichtigt, daß ihre Prüfung bei 
der zweiten Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission am 24. November d. J. vorge- 
nommen werden wird. 
Es haben dieselben zu dem Ende Tags zuvor in Stuttgart sich einzusinden, und 
sofort (Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des K. Ober-Tribunals 
sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. 
Stuttgart den 12. Oktober 1830. Maucler.
	        
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