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5) Dem Orts-Vorstande liegt ob, zunächst zu beurtheilen, ob das Gebaͤude nicht
zu denjenigen gehöre, welche geseßlich von der Anstalt ausgeschlossen sind
(Brand-Vers-Ord. K. 3, Reg Bl. von 1808, S. 31, vergl. mit dem Geses vom
28. März 1828, Art. 1, Reg. Bl. S. 155), und wenn ein diesfallsiger Anstand
vorwaltet, das Ansuchen zurückzuweisen, oder im Zweifelsfalle die Emscheidung
des K. Oberamts darüber einzuholen.
Liegt kein Anstand gegen die Aufnahme überhaupt vor, so bat der Orts-
Vorstand die Anordnung zu treffen, daß durch eine Schäßungs-Deputa-
tion Augenschein von dem Gebäude eingenommen, und sein Werth ange-
schlagen werde.
5) Diese Deputation besteht aus drei vom Orts-Vorsteher zu bezeichnenden
Schätzmännern, worunter immer wenigstens Ein Mitglied des Gemein-
deraths und zwei Bauverständige seyn mässen. So weit dieselben
außerhalb des Gemeinderaths gewählt sind, müssen sie für das Geschäft be-
sonders verpflichtet werden.
Vorzugsweise sind die Mitglieder der Bau= und Feuer-Schau, und
wenn der Rathsschreiber Mitglied des Gemeinderaths ist, der Lettere zu
der Deputation zu berufen.
Verwandte des Eigenthümers bis zum vierten Grad börgerli-
cher Berechnung einschließlich, und Handwerksleute, welche an dem Ge-
bäude gearbeitet haben, können an der zu dessen Schäßung bestellten
Deputation nicht Theil nehmen.
6) Zunächst hat die Depuration bei Vornahme des Augenscheins unter Zu-
ziehung des Eigenthümers oder Baupflichtigen die Beschreibung
des Gebäudes nach Ziffer und Buchstabe, Lage, Zahl der Stock-
werkbe, Bauart und Bestimmung aufzunehmen. Sollte dasselbe noch
nicht mit einer Ziffer und beziehungsweise mit einem Buchstaben bezeichner
seyn, so hat sie den Orts-Vorstand zu ungescumter Einleitung dieser Bezeich-
nung auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen.
7) Sofort hat sie zu erforschen, ob der Eigenthümer oder Baupflichtige nicht zu
Herstellung des Gebäudes Beiträge Dritter, z. B. unentgeldliche Bauholz=
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