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Institutionen, Ulpians Fragmente und die gesammten Theile des Corpus juris eivilis
giebt Prof. D. v. Schrader um 3 Uhr (Donnerstags um 9 Uhr).
Zu Leitung von Disputatorien über rômisches Recht (publice) erbietet sich
Prof. D. Mayer;z
zu Examinatorien über dasselbe D. Huck.
Deutsches Privatrecht und Privat-Cameral-Recht trägt vor Prof. D. Mi-
chaelis, sechsmal wöchentlich um 7 Uhr, nach seinem Grundrisse, 2te Aufl. Tübingen,
1851, und Mittermaiers Lehrbuch, áte Ausgabe;
das gemeine deutsche und württembergische Lehen-Recht, derselbe,
vier= bis fünfmal um 9 Uhr, nach seiner systematischen Uebersicht, Tübingen 1827,
und Päß Lehrbuch des Lehen-Rechts;
dasselbe D. Huck, viermal um 10 Uhr, nach Eichhorns Einleitung, 3te Ausg.
Das gemeine deutsche und württembergische Handels= und Wechsel-
Recht Prof. D. Michaelis, dreimal um 11 Uhr, nach seinem Grundriß des deut-
schen Privatrechts, 2te Aufl. Tüb. 1851, und Mittermaiers Lehrbuch, öte Ausgabe;
dasselbe, D. Huck, dreimal um 2 Uhr, nach v. Martens Grundriß, 3te Aufl.
Württembergische Staats= und Rechts-Geschichte Prof. D. Reyscher,
drei= bis viermal nach seinem Grundrisse (Tüb. 1831).
Prof. D. Mohl erbieter sich für Studirende überhaupt zu einer cur sorischen
Erläuterung der württembergischen Verfassung und Vergleichung derselben
mit andern Repräsentativ-Verfassungen in noch zu bestimmenden drei Stunden in der
Woche.
Oeffentliches Recht des deutschen Bundes, gemeines und württem-
bergisches Staats= (und Staats-Cameral-) Recht lehrt Prof. D. Rey-
scher, fünfmal, um 10 oder 11 Uhr, mit Beiziehung von Klöber öffentliches Recht
des deutschen Bundes und der Bundesstaaten, 2te Aufl. 1322.
Württembergisches Privatrecht lehrt Prof. D. Wächter, sechsmal, um
7 Uhr.
Zu Vorlesungen über das württembergische Pfandrecht in zwei bis drei
Stunden wöchentlich ist Prof. D. Scheurlen auf besonderes Verlangen bereit.
Gemeines deutsches und württembergisches Strafrecht lehrt Prof.
D. Wächter sechsmal um 8 Uhr, nach seinem Lehrbuche;