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2.) Bekonntmachung.
N. Se. Konigl. Majestät für nöchig befunden haben, die Hof-Rangerdnung vom
Jahre 1764. wegen der seitdem bei mehrern Seellen eingetretenen Veränderungen, von
neuem durchsehen und den jetigen Dienst= und Rangverhälenissen gemäß einrichten zu las-
sen; so wird, allerhöchstem Befehle zufolge, diese neue Hofordnung nachstehend zur öffenk-
lichen Kenneniß gebrache, mit der Bemerkung , daß diezenigen Koöniglichen Diener, welche
gegenwärtig einen Character fuͤhren, der aus der zeitherigen in die neue Hof-Rangord-
nung nicht aufgenommen worden ist, selbigen dennoch fuͤr ihre Personen beibehalten und
des damit bisher verbunden gewesenen Ranges ferner theilhaftig bleiben sollen.
Dresden, am 28. December 1818.
Koͤnigl. Sächs. Ober-Hof-Marschall-Amt.