Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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B) Der Departements der auswaͤrtigen Angelegenheiten und 
des Innern. 
Der Ministerien der auswaͤrtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, das in Straßburg erscheinende Zeitblatt: „das constitutionelle Deutschland“ betreffend. 
Um zu dem Beschlusse der deutschen Bundes-Versammlung vom 19. November 
d. J., welcher dahin geht: 
„die Versendung und Verbreltung des in Straßburg bei G. Silbermann 
erscheinenden Zeitblatts: „das constitutionelle Deutschland“ wird in allen 
deutschen Bundes-Staaten untersagt, und die Regierungen werden ersucht, 
diesen Beschluß öffentlich bekannt zu machen, auch zur Handhabung desselben 
die geeigneten Verfügungen zu treffen und diese baldmdglichst zur Kenntniß 
der hohen Bundes-Versammlung zu bringen;“ 
nach Maßgabe der in Württemberg bestehenden Gesetze mitzuwirken, haben Seine. 
Königliche Majestät nach Anhdrung des K. Geheimenraths befohlen, daß auf das er- 
wähnte Zeitblatt, unter welchem Tirel es erscheinen mochte, die in dem §&. 11 des Gesetzes 
über die Preßfreiheit vom 50. Januar 1817 vorgesehenen polizeilichen Maßregeln bis 
auf Weiteres in Anwendung gebracht werden. " 
Stuttgartden12·December1831. 
Beroldingen. Kapff. 
C) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung der K. Deklaration über dic staaterechtlichen Verhältnisse 
des ritterschaftlichen Adels. 
Nachdem die Freiherrliche Familie v. Crailsheim auf die Orts-Polizei, für 
deren Uebernahme sie sich Anfangs erblärt hatte, mit K. Genehmigung nachträglich 
verzichtet hat; so wird solches unter Beziehung auf die frühere Bekanntmachung vom 
26. März 1823 (Reg. Bl. S. 300 ff.), mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß
	        
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