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B) Der Departements der auswaͤrtigen Angelegenheiten und
des Innern.
Der Ministerien der auswaͤrtigen Angelegenheiten und des Innern.
Bekanntmachung, das in Straßburg erscheinende Zeitblatt: „das constitutionelle Deutschland“ betreffend.
Um zu dem Beschlusse der deutschen Bundes-Versammlung vom 19. November
d. J., welcher dahin geht:
„die Versendung und Verbreltung des in Straßburg bei G. Silbermann
erscheinenden Zeitblatts: „das constitutionelle Deutschland“ wird in allen
deutschen Bundes-Staaten untersagt, und die Regierungen werden ersucht,
diesen Beschluß öffentlich bekannt zu machen, auch zur Handhabung desselben
die geeigneten Verfügungen zu treffen und diese baldmdglichst zur Kenntniß
der hohen Bundes-Versammlung zu bringen;“
nach Maßgabe der in Württemberg bestehenden Gesetze mitzuwirken, haben Seine.
Königliche Majestät nach Anhdrung des K. Geheimenraths befohlen, daß auf das er-
wähnte Zeitblatt, unter welchem Tirel es erscheinen mochte, die in dem §&. 11 des Gesetzes
über die Preßfreiheit vom 50. Januar 1817 vorgesehenen polizeilichen Maßregeln bis
auf Weiteres in Anwendung gebracht werden. "
Stuttgartden12·December1831.
Beroldingen. Kapff.
C) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung der K. Deklaration über dic staaterechtlichen Verhältnisse
des ritterschaftlichen Adels.
Nachdem die Freiherrliche Familie v. Crailsheim auf die Orts-Polizei, für
deren Uebernahme sie sich Anfangs erblärt hatte, mit K. Genehmigung nachträglich
verzichtet hat; so wird solches unter Beziehung auf die frühere Bekanntmachung vom
26. März 1823 (Reg. Bl. S. 300 ff.), mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß