Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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weise an den bezeichneten Tagen (Nachmittags zwischen 5 und 5 Uhr) auf der Kanzlei 
des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. 
Sturtgart den 10. April 1852- Schwab. 
2. Des CEioil-Senats des K. Ober-Tribunals. 
Bekanntmachung wegen der Schriftsätze bei gleichzeitigen, gleichartige Gegenstände betreffenden Prozessen- 
Es ist mehrmals wahrzunehmen gewesen, daß bei gleich zeitig vor denselben 
Gerichten verhandelten, durch dieselben Prokuratoren und Rechtsfreunde geführten Pre- 
zessen, welche einen gleichartigen Gegenstand betreffen und großentheils auf glei- 
chen Momenten beruhen, namentlich bei Streitigkeiten über Weid-, Frohn= und andere 
grundherrlichen Rechte angränzender oder zu demselben Bezirke gehöriger Gemeinden, 
die Schriftverfasser die für die eine Rechtssache verfaßten Schriften auch für die ande- 
ren Rechtssachen vollständig abschreiben lassen und solche als neue Originalien über- 
geben; wobei es sogar vorgekommen, daß die besondern Umstände, welche sich nur auf 
eine Rechtssache beziehen, auch in den für die anderen Rechtssachen gefertigten Exem- 
plaren stehen gelassen worden. 
In Folge dieser Behandlungsweise werden häufig jeder Partei die Schriften im 
Concept und in Abschriften dermaßen aufgerechnet, als wären sie nur für diese Par- 
tei verfaßt worden. 
Da nun hierdurch die Kosten für die Parteien auf eine ungebührliche Weise vor- 
mehrt, die Zeit und Mühe für die Gerichte aber, zumal für die Referenten, welche 
mehrfältige Schriften gleichen Inhalts zu durchlesen haben, auf ganz zwecklose Weise 
in Anspruch genommen werden, auch bei dergleichen ermüdenden Wiederholungen leicht 
die — eine Rechtssache betreffenden besonderen Umstände der Aufmerksambeit entgehen 
könnten; so werden andurch sämtliche Prokuratoren, Rechts-Consulenten und Rechts- 
Practikanten des Königreichs aufgefordert, in Prozessen der bezeichneten Art immer 
nur für eine Srreirsache Schriften, welche vollständige Erklärungen und Ausführungen 
enthalten, zu übergeben, in den andern conneren Rechtssachen aber sich auf jenen voll- 
ständigen Schriftsatz zu beziehen, und nur das, was diesen letztern Sachen eigenrhüm- 
lich seyn mag, besonders und ausführlich zu behandeln. .
	        
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