Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Sollte diese Erinnerung unbeachtet bleiben; so wird in allen hieher gelangenden 
Rechtssachen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Schriften für das K. Ober- 
Tribunal oder eine untergeordnete Stelle bestimmt sind, nicht nur die Anrechnung der 
Prokuratoren und Rechtsfreunde gehdrig ermäßigt, sondern auch die hierunter began- 
gene Ungebühr außerdem ernstlich geahndet werden. 
Beschlossen im Civil-Senate des K. Ober-Tribunals. 
Stuttgart den 2. April 1832. « 
Bolley. 
"B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend eine Abänderung in der letzten Medikamenten-Tare. 
Da die Preise der Blutegel auf ihren früheren niedrigeren Stand in einer Art 
zurückgewichen sind, welche ein längeres Andauern desselben voraussehen läßt; so wird 
die zeitliche Erhöhung der Taxe derselben durch die Verfügung vom 29. Oktober v. J. 
(Reg.Bl. S. 547) hiemit wieder aufgehoben, und der in der Verfügung vom 25. Juli 
v. J. (Reg. Bl. S. 528) festgesebte Betrag von Neuem für anwendbar erklärt. 
Im Uebrigen bleibt es zur Zeit noch bis auf Weiteres bei dem Inhalte der Ver- 
fügung vom 29. Oktober v. J., die zeitliche Abänderung eines Theils der revidirten 
Medicamenten-Taxe betreffeud. i 
Stuttgart den 5. April 1832. 
Weishaar. 
2. Der General-Direktion der K. Württembergischen Posten. 
Bekanntmachung, die Stationsdistanz-Regulirung zwischen Wurzach und Wolfegg betreffend. 
Nachdem vermöge Entschließung des K. Ministerium des Innern vom 21. Märzd. J. 
die bioherige Stations-Entfernungs-Bestimmung zwischen Wurzach und Wolfegg 
von drei Viertels-Posten auf eine ganze Post-Station erhöht worden ist; so 
wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Frankfurt a. M. den 27. März 1852. 
Vrints-Berberich.
	        
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