Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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es der bestimmte Entschluß Seiner Königlichen Majestát, die Einbernsung 
der Stände auf den angeführten, durch den klaren Buchstaben der Verfassung 
eben so wohl, als durch die ganze Einrichtung der Staats-Verwaltung bezeichne- 
ten Termin erfolgen zu lassen.“ 
„Eine Abweichung von dieser verfassungsmäßigen Ordnung könnte dermalen 
um so weniger stattfinden, da bei den umfassenden Aufgaben, welche der nächste 
Landtag lösen soll, die nothwendigen Vorarbeiten, deren Anordnung auf den ver- 
fassungsmäßigen Termin berechnet wurde, die von diesem Termin noch übrig ge- 
lassene Frist auf's Vollständigste in Anspruch nehmen.“ 
„Die K. Kreis-Regierung wird nach höchstem Befehl Seiner Königli= 
chen Majestät vom 15. d. M. beauftragt, die betreffenden Oberämter anzuwei- 
sen, das Vorstehende in geeigneter Art zur Kenntniß der Unterzeichner der hier 
beifolgenden Eingaben zu bringen.“ « 
Dieß wird mit dem Anfuͤgen oͤffentlich bekannt gemacht, daß eine fernere Eingabe 
in obiger Richtung, wenn eine solche erfolgen sollte, keine Beachtung zu erwarten hat. 
Stuttgart den 16. April 1832. · 
Weishaar. 
2. Der Central-Commission zur Fuͤrsorge gegen die asiatische Cholera. 
Verfuͤgung, betreffend die Anwendung der in dem Erlasse vom 21. Jannar d. J. hinsichtlich des Ein- 
dringens der Cholera getrossenen Vorsichtsmaßregeln auf den Verkehr mit der Stadt Paris und den 
in ihrer Umgebung gelegenen Ortschaften. 
In Folge des Ausbruchs der Cholera in Paris wird hiemit verfügt, daß die in 
dem Erlasse vom 21. Jannar d. J. (Reg. Bl. S. 23) gegenüber von den angesteckten 
und den der Ansteckung verdächtigen Gegenden getroffenen Vorsichtsmaßregeln bis auf 
Weiteres nunmehr auch auf den Verkehr mit jener Stadt und den in ihrer Umgebung 
bis auf zwanzig Stunden gelegenen Ortschaften anzuwenden seyen. 
Stuttgart den 14. April 1832. Weiöhagar.
	        
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