Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Kuͤbel, 
Hartmann, 
Baur. 
Die vorbenannten Referendaͤre haben sich nunmehr bei. den bezeichneten Gerichts- 
höfen unverzüglich zur Dienstleistung anzumelden, und von den Letzteren wird die 
gewoͤhnliche Anzeige von der stattgehabten Beeidigung gewaͤrtigt. 
Stuttgart den 7. Januar 1832. Schwab. 
:B8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und 
des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung der durch die Bekanntmachung vom 12. d. M. angcordneten 
Maßregel hinsichtlich der zu Straßburg früher unter dem Titel „das constitutionelle Deutschland,“ 
neuerlich unter dem Titel „Deutschland“ herausgegebenen Zeitschrift. 
Zur Vollziehung der durch die Bekanntmachung vom 12.5d. M. angeordneten Maß- 
regel hinsichtlich der zu Straßburg früher unter dem Titel „das constirutionelle Deutsch- 
land,“ neuerlich unter dem Titel „Deutschland“ herausgegebenen Zeitschrift wird nach 
höôchster Entschließung vom 27. d. M. Folgendes verfügt: 
1) Die nach gegenwärtiger Bekanntmachung erscheinenden Nummern der erwähn- 
ten Zeitschrift dürfen im Lande nicht ausgegeben werden, bevor hiezu besondere 
Genehmhaltung ertheilt, und dieses auf den auszugebenden Eremplaren durch 
Aufdrückung des censuramtlichen Stempels angezeigt worden ist. 
Zu dem Ende sind die bei den Postämtern bestellten Eremplarc vor ihrer 
Ausgabe der Censur-Commission durch das hiesige Haupt-Postamt vorzulegen. 
Ein Gleiches hat hinsichtlich der auf anderem Wege, als dem des Post- 
Abonnements, bezogenen Eremplare von Seiten der Buchhandlungen oder der 
sonstigen Ausgeber zu geschehen. 
2) Die Ausgabe eines nicht mir der Erlaubniß und dem Stempel des Censuramts 
versehenen Exemplars, wohin außer dem Verkauf und der Lieserung auf Be- 
stellung auch die Ausleihung solcher Blätter aus Leih-Anstalten und deren Auf- 
legung in öffentlichen Häusern und Lese-Gesellschafts-Lokalen gerechnet wird,
	        
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