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B) Koͤnigliche Verordnung,
betreffend den Vollzug der K. Deklaration übrr die staatsrechtlichen Berhältnisse des fürsilichen Hauses
Hohenlote-Neuenstein Langenburg im Punkte der Forstgerichtsbarkeit und der Forst= und
Jagd-Polizei-Verwaltung.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem in Folge Unserer, die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürstlichen
Hauses Hohenlohe-Neuenstein-Langenburg betreffenden Deklaration vom 27. Sep-
tember 1825 der genannte Fürst, unter Verzichtung auf die Rechtspflege, in die Ver-
waltung der Polizei bereits durch Unsere Verordnung vom 25. Juni 1831 eingeseßzt
worden ist, und nachdem derselbe nunmehr auch in Beziehung auf die nachgesuchte Ein-
setzung in die Forstgerichtsbarkeit und in die Forst= und Jagd-Polizei-Verwaltung sich
über die Vorbedingungen für deren Uebernahme ausgewiesen hat; so verordnen Wir
biemit, wie folgt:
K. 1.
Der an die fürstliche Forst-Verwaltung Langenburg übergehende Bezirk ist nach
der Beilage Nro.1 in die zwei Reviere Langenburg und Weickersheim abgetheilt.
Es wird diesem Bezirke ein in Gemäßheit des F. 45 der erwähnten Deklaration
Unseren Oberferstern gleichzustellender fürstlicher Forst-Verwalter vorgesetzt; für die
einzelnen Reviere werden Revierförster nach Maßgabe des 9. 46, Punkt 2 der Dekla-
ration angestellt. -
g.2.
Diese fürstlichen Forstbeamten treten vom 15. Mai 1832 an in Wirksamkeit.
g. 3.
Fuͤr die Befugnisse und Verpflichtungen der Letzteren gelten diejenigen Bestim-
mungen, welche Wir in Unserer Verordnung vom 12. Juni 1823, 99. 44—65 für
die fürstlich Thurn und Tarie'schen Forststellen ertheilt haben.
Gegeben Stuttgart den 30. April 1832.
Wilhelm.
Der provisorische Chef des Departements der Finanzen: Auf Befehl des Königs:
Herzog. Der Staats= Secretär:
Vellnagel.