Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ist nach Maßgabe des §&.27 des Gesehes vom 30. Januar 1817, neben der 
Wegnahme der verbotswidrig ausgegebenen Eremplare, mit einer nach der 
Analogie des §. 25 dieses Gesetzes zu bemessenden polizeilichen Strafe zu rügen. 
5) Die Polizei-Behörden sind angewiesen, ühe#r der Vollztehung wieser Bestim- 
mungen zu wachen. 
Stuttgart den 31. December 1851.. 
Beroldingen. Kapff. 
□) Des Departements des Innern. 
Des Mimsterium des Innern. 
a) Weitere nachträgliche Vekanthtinachung, betreffend die für das Verwaltungs-Jahr 18 7/, bewilligteu 
Preise wegen Auzcige natürlich peckenkranker Kühe. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 26. August d. J. (Reg. Bl. 
S. 121 ff.) wird ferner zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen verspaͤteter 
Berichks-Erstattung nachrräglich noch folgenden Vieh-Eigemhümern Preise für die 
Anzeige natürlich pockenkranker Kühe im Laufe des Verwaltungs-Jahrs 1837 zuer- 
kannt worden sind: 
1) der volle Preis je mit vier Kronenthalern, weil die Lomphe mit Erfolg zu 
Impfungen benützt worden ist: 
" A. im Reckar-Kreis: 
-a) dem Georg Jung, Weber zu Reichenbach, Oberamts Waiblingen; 
B. im Schwarzwald-Kreis: 
b) dem Bäcker Großmann, zu Haiter ach, Oberamts Nagold. 
2) Der halbe Preis je mit zwei Kronenthalern wegen zwar Statt gehabter, aber 
nicht glücklicher Impfung; 
A. im Reckar-Kreis: 
a)dem Feldmesser Barth zu Zell, Oberamts Eßlingen; 
b) dem Daniel Höhn in Harthausen, Oberamts Stuttgart; 
Whc) dem Friedrich Kull, von Steinach, Oberamts Waiblingen;
	        
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