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III. Polizei-Verwaltung.
C. 17.
Der Grundsaß der Trennung der Polizei von der Justiz-Verwaltung findet auch
in den gräflichen Besizungen Statt.
Die Municipal-Verwaltung in den gräflichen Besizungen muß der im übrigen
Theile des Königreichs völlig gleich sepn.
Die Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amtskbrperschaften
wird aufrecht erhalten.
. 18.
In besonderer Berücksichtigung des örtlichen Zusammenhangs und der übrigen
Verhältnisse wird dem Grafen gestattet, die nach der Abgränzung der verschiedenen
Kreise, zu welchen seine Besitzungen gehèren, zu bildenden zwei Amts-Bezirke, durch
Einen von ihm zu ernennenden und unmittelbar unter den Kreis-Regierungen stehen-
den Polizei-Beamten verwalten zu lassen, welcher hinsichtlich seiner Dienst-Verhält-
nisse, namentlich der Befähigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und
Pensionirung und der Diäten Unseren Königlichen Oberamtmännern gleichzusehen ist,
und Amtmann genannt wird.
Die Beziehung der einzelnen Orte zu den verschiedenen Oberämtern wird durch
die Abscheidung der Amts-Bezirke in Vogteien bezeichnet.
Die Prüfung des gräflichen Polizei-Beamten, gleich wie dessen Verpflichtung, steht
der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der Königlichen
Oberamtmänner obliegt.
K. 19.
Die gräfliche Polizei-Beamtung ist in jedem einzelnen Falle nach demjenigen Be-
zirke zu benennen, welchen der Gegenstand betriffr.
Die Abten sind für jeden Bezirk getrennt zu halten.
Die Unterordnung der — bei der kombinirten Polizei-Beamtung angestellten Per-
sonen unter die Regierungen des Jaxt= oder Donau-Kreises, je nach dem betreffenden
Bezirke, bezieht sich bloßf auf die ihnen obliegenden Geschäfte. In allgemeinen Dienst-
sachen aber, so wie in Ansehung ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich der Cog-
nition über ihre Anstellung und Entlassung, der Verpflichtung, der Beurlaubung und