Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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setze, welche mit einer Confiscations-Strafe verpoͤnt sind, so wie die Uebertretungen der 
Finanz-Gesetze und die Dienst-Verfehlungen der Beamten und Diener, die in Bezie- 
hung auf ihre Dienst-Verhältnisse dem gräflichen Amtmann nicht unterworfen sind, 
hievon ausgenommen. 
g. 23. 
Der graͤfliche Amtmann hat die Befugniß, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter 
der die graͤflichen Besitzungen bildenden Gemeinden, den Amts-Versammlungen bera- 
thend beizuwohnen. 
g. 24. 
Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden Gegen- 
stände hat Unser Königlicher Oberamtmann ausschließend und unmittelbar im ganzen 
Umfange seines Bezirks zu besorgen, namentlich: 
a)ddie Wahrung der Hoheits-Rechte des Staars, die Erhaltung der Landes- 
Gränze und der mit den Nachbar-Staaten bestehenden Verhältnisse; 
die Erhaltung des Staats-Organismus, in so fern der Gegenstand den gan- 
zen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts-Verfas- 
sung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Oberamts-Be- 
zirk betreffen; 
c) alle öffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich find; 
4) die Gegenstände der Feuer-Alsecuranz; 
c) die Aufsicht über die Umlage der ordentlichen und außerordentlichen Steuern 
und des Oberamts-Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern, 
Verhängung von Executionen, und die Behandlung der Steuer-Nachlaß= Ge- 
suche; 
die Aufsicht über die Amts-Körperschaften und über die Verwaltung ihres 
Bermögens, den Vorsiß in der Amts-Versammlung, die Prüfung und Vor- 
legung der Amts-Corporations-Etats, die Prüfung und Erledigung der Amts- 
pflegrechnungen; 
die Vertheilung und Ausgleichung der Krigsleistungen und anderer öffentlicher 
Lasten, in so sern sie den ganzen Oberamts-Bezirk betreffen; die Leitung der 
Amts-Vergleichung; 
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