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setze, welche mit einer Confiscations-Strafe verpoͤnt sind, so wie die Uebertretungen der
Finanz-Gesetze und die Dienst-Verfehlungen der Beamten und Diener, die in Bezie-
hung auf ihre Dienst-Verhältnisse dem gräflichen Amtmann nicht unterworfen sind,
hievon ausgenommen.
g. 23.
Der graͤfliche Amtmann hat die Befugniß, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter
der die graͤflichen Besitzungen bildenden Gemeinden, den Amts-Versammlungen bera-
thend beizuwohnen.
g. 24.
Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden Gegen-
stände hat Unser Königlicher Oberamtmann ausschließend und unmittelbar im ganzen
Umfange seines Bezirks zu besorgen, namentlich:
a)ddie Wahrung der Hoheits-Rechte des Staars, die Erhaltung der Landes-
Gränze und der mit den Nachbar-Staaten bestehenden Verhältnisse;
die Erhaltung des Staats-Organismus, in so fern der Gegenstand den gan-
zen Oberamts-Bezirk betrifft, namentlich die Erhaltung der Oberamts-Verfas-
sung, die Leitung der Wahlgeschäfte, in so fern sie den ganzen Oberamts-Be-
zirk betreffen;
c) alle öffentlichen Anstalten, welche dem Oberamts-Bezirke gemeinschaftlich find;
4) die Gegenstände der Feuer-Alsecuranz;
c) die Aufsicht über die Umlage der ordentlichen und außerordentlichen Steuern
und des Oberamts-Schadens; Aufsicht und Leitung des Einzugs der Steuern,
Verhängung von Executionen, und die Behandlung der Steuer-Nachlaß= Ge-
suche;
die Aufsicht über die Amts-Körperschaften und über die Verwaltung ihres
Bermögens, den Vorsiß in der Amts-Versammlung, die Prüfung und Vor-
legung der Amts-Corporations-Etats, die Prüfung und Erledigung der Amts-
pflegrechnungen;
die Vertheilung und Ausgleichung der Krigsleistungen und anderer öffentlicher
Lasten, in so sern sie den ganzen Oberamts-Bezirk betreffen; die Leitung der
Amts-Vergleichung;
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