Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

169 
C. 42. 
Der Graf hat, als Unser Vasall, Unsere Lehens-Gesetze und Verordnungen zu 
beobachten. 
Das fruͤhere Herkommen soll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe 
keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder der vasallitischen Verbindlich- 
keiten Statt finden koͤnnen. 
g. 45. 
Das Patronatrecht und das der Präsentation der Schullehrer wird, wo und wie 
es hergebracht ist, von dem Grafen ausgeübt. 
K. 44. 
Diejenigen gräflichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie im 
Staatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit erimirt seyn würden, ge- 
nießen dieselbe Exemtion und sind der Gerichtsbarkeit Unserer Oberamts-Gerichte, 
zutreffenden Falles der gräflichen Amts-Gerichte, untergeordnet. 
VII. Besteurung. 
. 45. 
Was die Besteurung anlangt, so wird dem Grafen die Freiheit 
) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Konigreiche zuständigen 
Gütern sich aufhält, 
hb) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlösser und der, mit 
Ausschluß der Maierei-Gebaude, zu denselben gehdrigen Gebäude zugesichert. 
Gleiche Befreiung genießen 
Wc) vermöge des Gesehes vom 15. Juli 1821, F. 3, lit. e. auch die ehemals steuer- 
frei gewesenen Schloßgärten, deren Gränzen bei der Vollziehung genau bestimmt 
werden sollen. 
Im Uebrigen ist der Graf in Folge des §F. 21 der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhobenen allge- 
meinen Landes-Anlagen verbunden, auch allen Geseßen in Betreff der indirekten Abga- 
ben unterworfen. 
K. 46. 
Der Graf hat an allem Militär-Aufwande, namentlich an den mit Geld auszu- 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.