Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 7. d. M. 
die erledigte katholische Pfarrei Mühlhausen, Dekanats Wurmlingen, dem bisherigen 
Deban und Stadtpfarrer Maußer zu Oberndorf, seinem Ansuchen gemäß, zu ver- 
leihen gnädigst geruht, auch 
unter dem 11. d. M. den bisherigen Schüßen-Offtcier des achten Infanterie-Regi- 
ments, Oberlieutenant Bischoff zum Adjutanten dieses Regiments, und 
an dessen Stelle den Unterlieutenant Albert v. Hügel zum Schüten-Offscier 
ernannt. 
UI. Verfügungen der Departementeé. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, in Betreff der Einkragung vorbehaltener Unterpfandsrechte bei Veräußerungen, 
welche nicht im Erccutionswege vorgenommen werden. 
Durch die Art. 4½ und 206 des Pfandgesetzes, so wie durch den §. 93 der Haupt- 
Instruktion zur Vollziehung dieses Gesehes und den, Art. 56 des Executions-Gesehes 
ist den Unterpfands-Behörden zur Pflicht gemacht worden, bei jedem obrigkeitlichen 
Verkaufe, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht baar bezahlt, den durch das Geset 
eingeräumten Pfandrechtötitel auf das im Executionswege verkaufte Gur, sogleich bei 
dem Erkenntnisse über den Contrakt, von Amtswegen unter dem Namen des neuen 
Erwerbers, in das Unterpfandsbuch eintragen zu lassen. 
Eine ähnliche Vorforge ist bei solchen Veräußerungen, welche nicht im Wege der 
Erecution vorgenommen, aber der Behbrde zum gerichtlichen Erkenntnisse vorgelegt 
werden, nicht getroffen worden.
	        
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