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Gleichwohl sprechen dieselben Gruͤnde, welche zu der vorbemerkten Anordnung den
Anlaß gegeben haben, auch für die Ausdehnung derselben auf die letztgedachten Ver-
aͤußerungen; und es scheint ganz der Billigkeit gemaͤß zu seyn, die Parthei, welche
durch die Vorlegung ihres Kontrakts zum gerichtlichen Erkenntnisse von ihrer Seite
alles gethan zu haben glaubt, auch fuͤr den Fall sicher zu stellen, wo sie an die Unter-
pfands= Behörde ein ausdrückliches Gesuch um Eintragung von Unterpfands= oder Eigen-
tthums-Vorbehalten zu richten unterlassen hat.
Es wird deßhalb, unter Zustimmung der obersten Gerichtsstelle und vorbehältlich
der Einleitung zu einer dießfälligen näheren gesehlichen Anordnung, sämtlichen Unter-
pfands-Behdrden hiemit empfohlen, auch bei Veräußerungen der erwähnten Art und
ohne besonderes Ansuchen, die Vorbehalte von Unterpfands= und Eigenthumerechten,
die sich in den ihnen vorgelegten Kaufbriefen oder andern Urkunden sinden, unter Be-
obachtung der bei Bestellung eines Unterpfands wesentlichen Erfordernisse, in die Un-
terpfandsbücher einzutragen.
Stuttgart den 11. Juni 133 ,
« «" Schwab.
8) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck von Oken's allgemeiner Naturgeschichte.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 7. d. M.
dem Buchhändler Carl Hoffmann dahier auf sein Ansuchen ein Privilegium gegen
den Nachdruck der in seinem Verlage erscheinenden Schrift: „Allgemeine Naturge-
schichte für alle Stände von Oken, Hofrath und Professor in München, sechs Bände,“
auf die Dauer von sechs Jahren zu bewilligen gnädigst geruht; was unter Hinweisung
auf die Verordnung vom 25. Februar 1810, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck
betreffend, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wirk.
Stuttgart den 9. Juni 1832.
Für den Minisler:
Walcher.