227
h) Fernere Bekanntmachung, betreffend die Aussicllung der Pässe für diejenigen Personen, welche durch
die Niederlande sich nach Amerika begeben wollen.
Nach einer neuerlichen Note der K. Niederländischen Gesandtschaft ist durch Ent-
schließung Seiner Majestät des Königs der Niederlande auf den Vortrag des jensei-
tigen Ministeriums des Innern vom 30. v. M. ausgesprochen worden, daß
1) die durch die Niederländische Verordnung vom Februar 1828 für die Zulassung
von Auswanderern nach Amerika gegebenen Vorschriften auf alle Ausländer
Anwendung finden, welche ihr Vaterland verlassen, um sich nach Amerika zu
begeben, sie mögen einzeln an der Niederländischen Gränze ankommen, oder
in Gesellschaften reisen, jeder für sich oder viele gemeinschaftlich eine Schiffsge-
legenheit zur Ueberfahrt bestellen;
2) daß die Bürgschafts-Urkunde, deren Beibringung nach jener frühern Verord-
nung zur Bedingung gemacht ist, noch von einem Zeugnisse des Vorstands
derjenigen Stadt oder Gemeinde, wo der Bürgschaftleistende ansäßig ist, über
die Zahllungsfähigkeit des die Bürgschaft übernehmenden Handelshauses beglei-
tet seyn muß.
Die K. Oberämter haben daher diejenigen Personen, welche einen über die Nie-
derlande lautenden Reisepaß nach Amerika bei ihnen nachsuchen, hienach zu belehren,
sich selbst aber in Gemäßheit der früher deßhalb ergangenen Weisungen (Reg. Bl. von
1823, S. 146 u. 637 und Reg. Bl. von 1832, S. 68) bei Ausfertigung der Pässe
hienach zu achten.
Stuttgart den 1 3. Juni 1832.
Für den Minister:
Walther.
2. Des evangelischen Consistorium.
Betreffend die Ausgabe des Württembergischen evangelischen Gesangbuchs in grobem Duuck.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachungen vom 29. April und 10. September
1850 (Reg. Bl. S. 180 u. 375), betrefsend den Verkauf des Württembergischen evan-