Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  82.  1916.  485

1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —  wird  nachstehende
  Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß
Zuwiderhandlungen  nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  RGBl.  S.  339),  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.
S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar
1915  (Rel.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  und  vom  23.  März
1916  (Rel.  S.  183)  bestraft  werden  ),  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  angedroht  sind.

Artikel  I.

Der  §  2  der  Bekanntmachung  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und
Baumwollgespinste  (Nr.  W.  II.  1800/2.  16.  K.R.A.)  erhält  folgende  Fassung:

§5  2.
Von  den  Anordnungen  gegenwärtiger  Bekanntmachung  sind  ausgenommen:
Auslandsspinnstoffe  und  Auslandsgarne  im  Sinne  des  §  3  Abs.  2  Nr.  4  des
Spinn=  und  Webverbots  W.  II.  1700/2.  16.  K.R.A.  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
W.  II.  5700/4.  16.  K.  R.A.
Artikel  II.

*  4  Abs.  6  der  Bekanntmachung  erhält  folgende  Fassung:
Ballenpackung  ist  frei.  Für  alte  Kisten  kann  bis  zu  2,50  -4,  für  neue
Kisten  bis  zu  5  -¾  für  das  Stück  berechnet  werden.

Artikel  III.
An  die  Stelle  der  mit  der  Bekanntmachung  W.  II.  1800/2.  16.  K.R.A.  veröffentlichten
  Preistafeln  1  und  2  treten  die  nachstehenden  Preistafeln  1  und  2.

Artikel  IV.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  26.  Mai  1916  in  Kraft.

 

·  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
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überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,
beschädigt  oder  zerstört;

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für

die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

4l  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  ist  die  Geldstrase  mindestens  auf  das
Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte,  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist
auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des
Mindestbetrages  ermäßigt  werden.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  und  2  kann  neben  der
Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen
ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

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