Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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B) Der Departements der Justiz, des Innern und 
der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Erhöhung des Kostpreises für die Gefangenen bei den Bezirks-Stellen. 
Da man bei dem gegenwärtigen hohen Stande der Fruchtpreise die tägliche Ver- 
gütung für die Beköstigung der Gefangenen bei den Bezirks-Stellen für die beiden 
Monate Juli und August d. J. auf Sechszehn Kreuzer erhöht haben willz so“ 
wird dieses mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß mit dem Monate September der 
bisherige Kostpreis von täglichen Vierzehn Kreuzern wieder eintrete, wofern nicht bis 
dahin eine anderweite Bestimmung ertheilt seyn würde. 
Stuttgart den 2. Juli 1832. 
Für den Minister des Innern: 
Schwab. Walther. Herzog. 
C) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend eine zeitweise Erhöhung des Koflgelds für die auf dem Transport 
befindlichen Gefangenen. 
Im Einklang mit dem, was in Beziehung auf das Kostgeld für die Untersuchungs- 
und Straf-Gefangenen der Bezirks-Stellen, aus Rücksicht auf den dermaligen Stand 
der Fruchtpreise verfügt worden ist, wird hiemit auch das, zuletzt auf tägliche sechszehn 
Kreuzer festgesetzte, Kostgeld für die auf dem Transport befindlichen Gefangenen auf 
die beiden Monate Juli und August um tägliche zwei Kreuzer in der Art erhöht, daß 
der eine derselben auf das Mittagessen, der andere auf Nachtessen und Frühstück zu 
rechnen ist. Nach Verfluß dieser Monate tritt, wenn nichts Anderes ausdrücklich be- 
stimmt wird, das Regulativ vom 19. Januar d. J. (Reg. Bl. S. 27) bis auf Weiteres 
wieder in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 5. Juli 1832, Für den Minister: 
Walther.
	        
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