Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ein Privilegium gegen den Nachdruck auf die Dauer von sechs Jahren bewilligt wor- 
den; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Priolle- 
gien gegen den Bücher-Nachdruck betressend, zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stattgart den 20. Juli 1832. 
Für den Minister: 
Walthher. 
b) Privilcgium gegen den Nachdruck der vierten vermehrten und verbesserten Auflage des ersten Bandcs 
von dem Hamdbuch der Pharmacic von Professor Geiger in Hridelberg. 
Vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. ist dem Professor Geiger in 
Heidelberg für eine im Verlage der C. Winter'schen Buchhandlung in Heidelberg dem- 
nächst erscheinende vierte vermehrte und verbesserte Auflage des ersten Bandes seinco 
Handbuchs der Pharmacie ein Privilegium gegen den Nachdruck auf die Dauer von 
sechs Jahren bewilligt worden; welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 20. Juli 1832. 
Für den Minister: 
Walther. 
e) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrift: „Stunden der Andacht für Israelitcn.“ 
Durch höchstes Dekret vom 16. d. M. ist dem Buchhändler Walther zu Dinkels- 
bühl das erbetene Privilegium gegen den Nachdruck der in seinem Verlag erscheinen- 
den Schrift: „Stunden der Andacht für Joraeliten“ auf die Dauer von sechs Jahren 
gnädigst ertheilt worden; was unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 
1815, Privilegien gegen den Bücher-Rachdruck betreffend, hiemit zur öffentlichen Kennr- 
niß gebracht wird. 
Stuttgart den 21. Juli 1852. 
Kür den Minister: 
Walther.
	        
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