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renden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu sirllen, zugleich aber in den
einzelnen Bundes-Staaten die Handhabung der zwischen den Regierungen und ihren
Ständen bestehenden verfassungsmäßigen Verhältnisse zu erleichtern, soll am Bundes-
tage eine mit diesem Geschäfte besonders beaustragte Commission, vor der Hand auf
sechs Jahre ernannt werden, deren Bestimmung seyn wird, insbesondere auch von den
ständischen Verhandlungen in den Deutschen Bundes-Staaten fortdauernd Kenntniß zu
nehmen, die mit den Verpflichtungen gegen den Bund oder mit den durch die Bundes-
Verträge garantirten Regierungsrechten in Widerspruch stehenden Anträge und Beschlüsse
zum Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit zu machen, und der Bundes-Versammlung da-
von Anzeige zu thun, welche demnächst, wenn sie die Sache zu weiteren Erbrterungen
geeignet sindet, solche mit den dabei betheiligren Regicrungen zu veranlassen hat. Nach
Verlauf vLou sechs Jahren wird die Forrdauer der Commission weiterer Vereinigung
vorbehalten.
V. Dua nach Art. 59 der Wiener-Schluß-Akte da, wo Oeffentlichkeit der land-
ständischen Verhandlungen durch die Verfassung gestatter ist, die Gränzen der freien
Aeußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei dereu Bekanntmachung durch
den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundes-Staates oder des gesamten
Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden darf, und dafür durch die Ge-
schifts-Ordnung gesorgt werden sollz so machen auch sämtliche Bundes= Regierungen,
wic sie es ihren Bundes-Verhältnissen schuldig sind, sich gegen einander anheischig, zur
Verhütung von Angriffen auf den Bund in den ständischen Versammlungen und zur
Scteuerung derselben, jede nach Maßgabe ihrer innern Landes-Verfassung, die ange-
messenen Anordnungen zu erlassen und zu handhaben.
VI. Da die Bundes-Versammlung schon nach dem Art. 17 der Schluß-Abte be-
rufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Akte und der darin
enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel eutstehen sollte, dem
Bundeszwecke gemäß zu erklären; so versteht es sich von selbst, daß zu einer Ausle=
gung der Bundes= und der Schluß-Akte mit rechtlicher Wirkung auch nur allein und
ausschließend der Deursche Vund berechtigt ist, welcher dieses Recht durch sein verfas-
sungsmäßiges Organ, die Bundes-Versammlung, ausübt.
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