Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Indem wir diese Beschlüsse andurch zur allgemeinen Kenntniß bringen, erkláren 
wir zugleich zu Beseitigung kund gewordener Mißverständnisse über ihre Bedeutung, in 
Vollmachts-Ramen des Königs Majestät, daß durch diese Beschlüsse irgend eine 
Gefährdung der Landes-Verfassung weder beabsichtigt worden sei, noch auch habe be- 
absichtigt werden können, da namentlich der Art. 56 der in denselben mehrmals ange- 
führten Wiener-Schluß-Abte ausdrücklich festsetzt: 
„daß die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassun- 
gen nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden können.“ 
Gleichwie daber in keiner Beziehung ein Grund vorliegt, irgend eine mit der Verfas- 
sung nicht im Einklang stehende Anwendung jener Bundes-Beschlüsse zu besorgen: so 
wird auch die Staats-Regierung, wie bieher, sortfahren, die Verfassung in allen ihren 
Bestimmungen, mögen solche das Recht der ständischen Theilnahme an der Gesetzge- 
bung, oder das Steuer-Verwilligungs-Recht, oder sonst ein den württembergischen 
Staatsbürgern zugesichertes Recht betressen, mit gewissenhafter Treue aufrecht zu 
halten. 
Stuttgart den 28. Juli 1832. 
In Abwesenheit Seiner Majestät des Königs aus besonderer Höchster 
Vollmacht: . 
Maucler. v. Huͤgel. Weishaar. Schwab. Herzog.
	        
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