Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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die Verwaltung obigen Departements provisorisch dem bisherigen Ober-Regierungs- 
rath v. Schlayer mit dem Titel und Rang eines Staatsraths zu uͤbertragen geruht. 
II. Berfügungen der Departemente. *mm 
A) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, die Unterdrückung der im Grohherzogthum Baden erscheinenden Zeitblätter: „der 
Freisinnige“ und „der Wächter am Rhein“ betreffend. 
Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung in ihrer sechsundzwanzigsten Sitzung 
vom 19. v. M. über die Unterdrückung nachbenannter Zeitblätter den Beschluß ge- 
faßt hat: 
1) Die im Großherzögthum Baden erscheinenden Zeitblätter: „der Freisi innige“- 
und „der Wächter am Rhein“ werden von der Bundes-Versammlung, 
krast der ihr durch den Bundes-Beschluß vom 20. September 1319 und 16. Au- 
gust 1824 übertragenen Autorität, unterdrückt und in allen deutschen Staaten 
verboten, auch wird alle fernere Fortsehzung dieser Zeitblätter untersagt. 
2) Die großherzoglich Baden'sche Regierung wird durch ihre Gesandtschaft ersücht, 
diesen Beschluß sogleich zu vollziehen und davon die Anzeige zu machen. 
In Folge dessen werden die angeblichen Herausgeber gedachter Zeitblätter, näm- 
lich des Freisinnigen, Friedrich Wagner, und des Wächters am Nhein, Fried- 
rich Schlund, binnen fünf Jahren a dalo in keinem Bundes-Staate bei der 
Redaktion einer ähnlichen Schrift zugelassen. 
4) Sämtliche Regierungen werden zu Bekanntmachung und Vollziehung dieses Be- 
schlusses, auch binnen vier Wochen über das Verfügte die Anzeige zu machen, 
eingeladen; 
so wird dieser Beschlub andurch zur allgemeinen Kenntnißnahme bekanne gemacht. 
Sturegart den 2. August 1832. 
In Abwesenheit des Minisiers der auswärtigen Angelegenheiten 
Maucler. 
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