Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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1)  Nach  den  Bestimmungen  des  Art.  9  der  Cartel-Convention  vom  10.  Februar  1831
können  Gensd'armen,  Polizeidiener,  Militär=  oder  Sicherheitswachen,  und  überhaupt
  alle  obrigkeitlichen  Personen  und  Diener,  sofern  in  ihrer  Dienstobliegenheit
  die  Wachsamkeit  auf  alle  verdächtige  Individuen  liegt,  keine  Prämie  ansprechen,
  wenn  sie  Deserteure  oder  von  diesen  mitgenommene  Pferde  einliefern.

2)  Allen  vor  Abschluß  der  allgemeinen  Cartel-Convention  desertirten  oder  ausgetretenen,
  in  den  Art.  1,  2,  3  und  12  bezeichneten  Individuen,  sie  mögen  zu  den
Truppen  oder  in  die  Lande  eines  Bundesglieds  übergetreten  oder  daselbst  der
ihnen  obliegenden  militärischen  Dienst-Verbindlichkeit  ausgewichen  seyn,  kommt
die  im  achtzehnten  Artikel  zugesicherte  Amnestie  zu.

3)  Die  am  10.  Februar  d.  J.  abgelaufene  einjährige  Frist,  binnen  welcher  sich  diejenigen,
  denen  die  Amnestie  zugestanden  wird,  in  Gemäßheie  des  Art.  18  der
Cartel-Convention  zu  erkláren  haben,  ist  durch  den  in  der  eilften  dießjährigen
Sitzung  gefaßten  Beschluß  vom  5.  April  l.  J.  an  gerechnet,  auf  weitere  sechs
Meonate  —  sonach  bis  zum  5.  Oktober  1852  —  verlängert  worden.

In  Absicht  auf  Deserteure,  die  sich  in  den  übersee'schen  Besitzungen  einer
enropdischen  Macht  befinden,  welche  zugleich  Bundes-Regierung  ist,  wird  die
angemessene  Verlängerung  des  Amnestie-Termins  dem  billigen  Ermessen  der
Regierungen  überlassen.

4)  Den  in  die  Militärdienste  eines  andern  Bundesgliedes  übergetretenen  Individuen
  steht  frei,  in  denselben  zur  Ausdienung  ihrer  eingegangenen  Capitulation
zu  verbleiben  oder  aus  denselben  zu  treten,  in  welchem  letztern  Falle  ihnen  die
Entlassung  nicht  verweigert  werden  darf.

Die  Regierungen  werden  den  Militr-Behbrden  auftragen,  ihre  Untergebenen
  mit  dem  Art.  13  der  Cartel-Convention  und  dessen  Erweiterung  bekannt  zu
machen  und  diejenigen  Personen,  welche  die  Wohlthat  der  Amnestie  ansprechen
wollen,  haben,  binnen  der  noch  bis  zum  5.  Oktober  1832  verlängerten  Frist,
ihrer  vorgesetzten  Militär-Behôrde  ihre  Erklärung  zu  Protokoll  abzugeben,
widrigenfalls  ihnen  vor  Ablauf  der  freiwillig  übernommenen  Dienstzeit  die  Entlassung
  versagt  werden  kann.  Von  tieser  frei  zu  Protokoll  abgegebenen  Erklärung
  ist  die  Mittheilung  an  die  Heimaths-Behörde  zu  machen.